Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. März 2000, Nr. 10.
(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates, des wissenschaftlichen Beirates sowie den Rechnungsprüfern stehen, sofern sie Anspruch darauf haben, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen zu.