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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.v

Art. 4 (Wald)

(1) Hinsichtlich der Anwendung des Forstgesetzes werden das Vorhandensein von Wald und dessen Abgrenzung von der Forstbehörde auf der Grundlage der tatsächlichen Bodenbedeckung festgelegt.

(2) Unabhängig vom Eigentumsrecht und von jedem anderen Realrecht sowie von der forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung ist als Wald jedes Grundstück anzusehen, welches größer als 500 Quadratmeter ist und mit Waldbäumen und Waldsträuchern bewachsen ist, einschließlich der Kastanienhaine und ähnlicher Vegetationseinheiten.

(3) Die in Absatz 2 angeführten Waldflächen sind auch dann als Wald anzusehen, wenn ihre Bestockung vorübergehend in Folge von Naturereignissen, Holznutzungen oder anderen Eingriffen fehlt. Ebenso gelten als Wald die Forststraßen, die Hütten, die Holzlagerplätze und im Allgemeinen die Infrastrukturen für die Behandlung des Waldes.

(4) Alle von Wald umgebenen Flächen mit einer Ausdehnung von weniger als 1.600 Quadratmeter, welche aus bodenbedingten Gründen keinen Waldbewuchs aufweisen, wie Sümpfe oder unproduktive Flächen, sind dem Wald gleichgestellt.

(5) Nicht als Wald anzusehen sind jedoch Christbaumkulturen mit Waldbäumen bis zu einer Umtriebszeit von 20 Jahren, welche als solche bei der Forstbehörde gemeldet sind, weiters Baumreihen, Forstgärten, Parke, Gärten, mit Waldgehölzen bewachsene Friedhofsflächen sowie Zwergstrauchformationen und Grasflächen, welche als Wiesen und Weiden mit lockerer Waldbestockung genutzt werden.