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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.v

Art. 10 (Schutzfunktion)

(1) Die Schutzfunktion umfasst die Inanspruchnahme des Waldes zur unmittelbaren und mittelbaren Herabsetzung von Gefahren für die Ökosysteme, die Landschaft, den Menschen und die Güter.

(2) Die Schutzfunktion umfasst insbesonderes:

  1. den Schutz natürlicher Waldgesellschaften,
  2. den Schutz standorttypischer und seltener Arten,
  3. den Schutz der natürlichen Bodenkraft und der Bodenstrukturen,
  4. den Schutz vor Bodenabtrag,
  5. die ausgleichende Wirkung auf den Wasserabfluss und besonders die Vorbeugung vor Hochwasser,
  6. den Schutz, die Speicherung und die Reinigung des Boden- und Trinkwassers,
  7. den Schutz und die Verbesserung des Waldklimas und seiner Wirkungen auf die Gebiete in seiner Umgebung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Kohlenstoffspeicherung,
  8. den Schutz und die Verbesserung der Luftqualität,
  9. den Schutz vor Lärmbelästigung,
  10. den Sichtschutz, das heißt den Ausgleich optisch störender Eingriffe in die Landschaft,
  11. den Schutz von Infrastrukturen, Siedlungen, Grundstücken und Wäldern vor Muren, Lawinen, Steinschlag und Wind.