Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.v
(1) Die Schutzfunktion umfasst die Inanspruchnahme des Waldes zur unmittelbaren und mittelbaren Herabsetzung von Gefahren für die Ökosysteme, die Landschaft, den Menschen und die Güter.
(2) Die Schutzfunktion umfasst insbesonderes: