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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.v

Art. 3 (Karten und Unterlagen)

(1) Das Original der Karten und der Unterlagen für die Festlegung der Grundstücke mit Nutzungsbeschränkung werden in dem für die forstliche Planung zuständigen Amt der Abteilung Forstwirtschaft verwahrt und geführt. Je eine Abschrift wird der Gemeinde, dem Forstinspektorat und der Forststation zur Verfügung gestellt. Jedermann kann nach Entrichten der gesetzlich vorgesehenen Gebühren Abschriften oder Auszüge davon erhalten.