Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.v
(1) Wenn der Direktor des Forstinspektorates feststellt, dass die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Nutzungsbeschränkung nicht mehr gegeben sind, schlägt er dem Landesforstkomitee deren Aufhebung auf den entsprechenden Grundstücken vor. In diesem Fall wird das Verfahren gemäß Artikel 1 angewandt.
(2) Die Nutzungsbeschränkung wird mit In-Kraft-Treten des Beschlusses der Landesregierung aufgehoben, mit dem der Gemeindebauleitplan genehmigt wird, falls der neue oder überarbeitete Bauleitplan oder dessen Abänderung als Flächenwidmung eine der folgenden Möglichkeiten vorsieht:
(3) In den Fällen nach Absatz 2 übermittelt das zuständige Amt der Abteilung Raumordnung die grafischen Unterlagen dem für die forstliche Planung zuständige Amt der Abteilung Forstwirtschaft.