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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.v

Art. 2 (Aufhebung der Nutzungsbeschränkung)

(1) Wenn der Direktor des Forstinspektorates feststellt, dass die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Nutzungsbeschränkung nicht mehr gegeben sind, schlägt er dem Landesforstkomitee deren Aufhebung auf den entsprechenden Grundstücken vor. In diesem Fall wird das Verfahren gemäß Artikel 1 angewandt.

(2) Die Nutzungsbeschränkung wird mit In-Kraft-Treten des Beschlusses der Landesregierung aufgehoben, mit dem der Gemeindebauleitplan genehmigt wird, falls der neue oder überarbeitete Bauleitplan oder dessen Abänderung als Flächenwidmung eine der folgenden Möglichkeiten vorsieht:

  1. Wohnbauzone,
  2. Gewerbegebiet,
  3. Zone für Schotterverarbeitung,
  4. Zone für touristische Einrichtungen,
  5. Zone für öffentliche Einrichtungen,
  6. Zone für übergemeindliche öffentliche Einrichtungen,
  7. öffentlicher Parkplatz,
  8. öffentliche Grünfläche,
  9. Kinderspielplatz,
  10. Infrastrukturen und Verkehrsflächen innerhalb der gemäß den geltenden Bestimmungen festgelegten verbauten Ortskerne.

(3) In den Fällen nach Absatz 2 übermittelt das zuständige Amt der Abteilung Raumordnung die grafischen Unterlagen dem für die forstliche Planung zuständige Amt der Abteilung Forstwirtschaft.