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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.

2)

Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 8 (Gastkarte)

(1) Der Besitz der Gastkarte berechtigt zur Jagdausübung im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes und, unbeschadet der im Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit, zum Abschuss der Wildarten, welche der Abschussplanung unterliegen und welche die Vollversammlung der Jahreskarteninhaber turnusmäßig, durch Verlosung oder nach anderen objektiven Kriterien zugewiesen hat. Der Besitz der Gastkarte verpflichtet ihren Inhaber zur Befolgung der in den Richtlinien laut Artikel 24 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen sowie der Einschränkungen und Auflagen, die im jährlichen Abschussplan für die betroffenen Wildarten festgelegt werden.10)

(2) Anrecht auf die Gastkarte hat, wer keine Jahreskarte besitzt, aber die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes erfüllt und seit mindestens fünf Jahren im Gebiet des Jagdreviers kraft Gesetzes, für welches er die Gastkarte beantragt, seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat oder dort - auch mit Unterbrechungen - mindestens zehn Jahre lang seinen meldeamtlichen Wohnsitz hatte und mindestens neun Monate im Jahr seinen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols hat oder in den Melderegistern der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen ist.11)

(3) Anrecht auf eine Gastkarte unabhängig vom Besitz einer Jahres- oder Gastkarte für ein anderes Revier haben Alleineigentümer einer im entsprechenden Jagdrevier kraft Gesetzes liegenden Mindestkultureinheit, die tatsächlich bewirtschaftet wird, sowie Eigentümer – auch Miteigentümer im Rahmen von Agrargemeinschaften, sofern der Anteil mindestens 50 Hektar entspricht - von Holzbodenflächen oder reinen Weideflächen mit einem Gesamtausmaß von nicht weniger als 50 Hektar, die sich zur Gänze im Gebiet des betreffenden Jagdreviers kraft Gesetzes befinden. Diese Grundstücke dürfen weder zu Eigenjagdrevieren gehören noch mit dinglichen Nutzungsrechten belastet sein. Von der Fläche sind in jedem Fall sämtliche Gründe ausgeschlossen, die mehr als 2400 Meter über dem Meeresspiegel liegen, sowie – mit Ausnahme sämtlicher Straßen und Wasserläufe - zusammenhängende unproduktive Gründe, die größer als fünf Hektar sind. Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat führt die entsprechenden Überprüfungen durch, sofern sie vom Amt für notwendig erachtet werden.12)

(4) Falls jemand im Besitz der in Absatz 2 angeführten Voraussetzungen in Bezug auf mehrere Jagdreviere kraft Gesetzes ist, steht ihm - unbeschadet der in den Absätzen 3 und 5 vorgesehenen Möglichkeiten - die Gastkarte nur für ein einziges Revier ihrer Wahl zu.

(5) Die Vollversammlung der Inhaber von Jahreskarten für das Jagdrevier kraft Gesetzes kann mit absoluter Mehrheit der Inhaber, einschließlich der Abwesenden, die Ausgabe einer Gastkarte auch zugunsten anderer Antragsteller beschließen, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Gesetzes besitzen. Dabei sind vor allem solche zu berücksichtigen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, und haben solche Vorrang, die in Gemeinden ansässig sind, die eine verhältnismäßig hohe Anzahl von Jägern aufweisen oder in denen wenig jagdbares Wild vorhanden ist. Die Gastkarte kann zeitlich beschränkt und nur auf einzelne Wildarten bezogen sein.

10)

Art. 8 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37.

11)

Art. 8 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11.

12)

Art. 8 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 3 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37, und später durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, so ersetzt.