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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.

2)

Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 6 (Abschussplan und Hegeschau)

(1) Die Abschussplanung gemäß Artikel 27 des Gesetzes ist ein Instrument zur Wildbewirtschaftung und zur Verwaltung der Jagdreviere. In den Abschussplänen, die auch auf die Vermeidung der Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen zielen, wird das Schalenwild nach Geschlecht, Güte und Alter unterschieden. Die einzelnen Pläne werden von einer Kommission genehmigt, die von der Vereinigung ernannt wird und aus sechs Mitgliedern zusammengesetzt ist. Dieser Kommission gehören kraft Gesetzes ein Vertreter der Forstbehörde, ein Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft und ein Vertreter des auf Landesebene am stärksten vertretenen Bauernverbandes sowie der Direktor des Amtes oder ein von ihm Bevollmächtigter an. Betrifft der Abschussplan ein Eigenjagdrevier, wird die Kommission durch einen Vertreter mit Stimmrecht des Landesverbandes der Eigenjagdrevierinhaber der Provinz Bozen-Südtirol ergänzt. 3)

(2) In den Abschussplänen für Rauhfußhühner und das Steinhuhn legt die in Absatz 1 genannte Kommission die Höchstanzahl der Abschüsse für jedes Jagdrevier fest. Der Inhaber einer Jahres- oder Gastkarte darf nicht mehr als sechs Schnee- und sechs Steinhühner pro Jagdsaison erlegen und jedenfalls nicht mehr als je zwei Stück dieser Hühnervogelarten am Tag.

(3) Die Vereinigung muss alljährlich die Hegeschauen gemäß Artikel 27 des Gesetzes veranstalten und nach den Richtlinien des Amtes für jedes Jagdrevier kraft Gesetzes die Abschussliste mit der Angabe der Abschüsse der einzelnen Wildarten in der jeweiligen Jagdsaison erstellen. Die Abschussliste und gegebenenfalls verlangte weitere Angaben und Auskünfte verwaltungsmäßiger und jagdtechnischer Art sind dem Amt jährlich bis zum 10. April oder, falls es das Amt fordert, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt ihrer Anforderung zu übermitteln.

(4) Die Revierleiter der Eigenjagdreviere müssen bei den in Absatz 3 genannten Hegeschauen sämtliche Trophäen des Schalenwildes, das im jeweiligen Vorjahr in ihrem Revier erlegt worden ist, vorzeigen; weiters müssen sie dem Amt jährlich bis zum 15. Jänner die Abschussliste übermitteln.

(5) Für die Gamsjagd ist ein hauptberuflicher Jagdaufseher beziehungsweise eine hauptberufliche Jagdaufseherin oder eine andere erfahrene zur Jagdausübung berechtigte Person als Begleitperson vorgeschrieben. Die entsprechenden Begleitscheine werden von der Vereinigung und vom Amt nach den Modalitäten ausgestellt, wie sie in den Richtlinien laut Artikel 24 des Gesetzes bestimmt sind. Der Inhaber eines Begleitscheines muss bei der Ausübung der Gamsjagd von einer Person begleitet sein, welche den Jagdgewehrschein sowie den vorgeschriebenen Versicherungsschutz besitzt. Bei der Schussabgabe muss sich die Begleitperson in unmittelbarer Nähe und jedenfalls in Hörweite des Schützen beziehungsweise der Schützin befinden. Ein Ansprechfehler der Begleitperson bei der Auswahl der zu erlegenden Gämse schließt jegliche Verantwortung des Jägers beziehungsweise der Jägerin aus, der beziehungsweise die das entsprechende Stück erlegt hat, sofern die Begleitperson den Ansprechfehler schriftlich bestätigt.4)

(6) Die im Sinne von Absatz 5 vom Amt und von der Vereinigung ausgestellten Begleitscheine ersetzen während der Zeit der Gamsjagd sowie während der vom für die Jagd zuständigen Landesrat im Dekret laut Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes angegebenen Zeiten die Ermächtigungen laut Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, welches Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind, enthält, und laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Durchführungsverordnung zum selben Landesgesetz, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 1992, Nr. 29. Um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen, wird die Vereinigung mit eigenen Erkennungszeichen ausgestattet; sie führt darüber ein eigenes Register. Die Erkennungszeichen sind fortlaufend nummeriert und werden den einzelnen Revieren kraft Gesetzes zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der Erkennungszeichen, die kraft Gesetzes für jedes Revier ausgestellt werden, darf nicht die Höchstanzahl laut Tabelle A) der oben genannten Durchführungsverordnung überschreiten. Die Vereinigung oder ihre peripheren Organe teilen Jahr für Jahr vor dem 1. August der gebietsmäßig zuständigen Forststation schriftlich die Anzahl der für jedes Jagdrevier ausgestellten Erkennungszeichen und deren fortlaufende Nummern mit.5)

(7) Zwecks Entfernung von Futterstellen laut Artikel 29 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, kann die in Absatz 1 genannte Kommission auch vom Amt einberufen werden.6)

3)

Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11.

4)

Art. 6 Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37.

5)

Art. 6 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11.

6)

Art. 6 Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 12. November 2004, Nr. 37.