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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung2)

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.

2)

Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.

Art. 4 (Wildursprungsschein)

(1) Der Wildursprungsschein muss:

  1. fortlaufend nummeriert sein,
  2. folgendes aufweisen:
    1. Angaben über die Art, die Anzahl der Stücke und, sofern möglich, auch das Geschlecht des erlegten oder tot aufgefundenen Wildes,
    2. Angaben über das Wildbezirk2), dem das Stück Wild entnommen worden ist,
    3. den Namen des Erlegers oder Finders sowie
    4. Datum und Unterschrift des Leiters des entsprechenden Jagdreviers, wenn es sich um jagdbare Tiere handelt.

(2) Der Vordruck des Wildursprungsscheins wird vom Amt ausgearbeitet.

(3) Die für nicht jagdbare Tiere ausgestellten Wildursprungsscheine müssen fortlaufend in einem eigenen vom Amt vidimierten Register angemerkt werden.

2)

Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.