Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.
(1) Der Wildursprungsschein muss:
(2) Der Vordruck des Wildursprungsscheins wird vom Amt ausgearbeitet.
(3) Die für nicht jagdbare Tiere ausgestellten Wildursprungsscheine müssen fortlaufend in einem eigenen vom Amt vidimierten Register angemerkt werden.