Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 11, wurden in der italienischen Fassung die Begriffe „selvaggina“, „comprensorio di caccia“ und „guardiacaccia“ durch die Begriffe „fauna selvatica“, „comprensorio“ und „agente venatorio“ ersetzt, während in der deutschen Fassung die Begriffen „Jagdgebiet“ und „Jagdaufseher“ durch die Begriffe „Wildbezirk“ und „hauptberuflicher Jagdaufseher“ ersetzt wurden.
(1) In dieser Durchführungsverordnung versteht man unter Gesetz das Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, unter Amt das für die Jagd zuständige Landesamt und unter Vereinigung die Jägervereinigung, der die Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes anvertraut ist.