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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. September 1999, Nr. 491)
Verordnung über die Aufteilung von Schulden gegenüber dem Land in Raten

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 1999, Nr. 55.

Art. 4 (Sanktionen)

(1) Die Unterlassung der Zahlung der ersten Rate oder, in der Folge, von zwei Raten zieht den Verlust der Begünstigung nach sich und hat die unmittelbare Einhebung der restlichen Forderung in einmaliger Zahlung oder den Regreß oder die Betreibung hinsichtlich der Sicherstellungen zur Folge.

(2) Die Verzugszinsen auf die Restforderung werden ab dem Tag berechnet, an dem die Forderung entstanden ist.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.