In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. September 1999, Nr. 491)
Verordnung über die Aufteilung von Schulden gegenüber dem Land in Raten

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 1999, Nr. 55.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung der Ratenzahlung bei außersteuerlichen Schulden, und zwar in Durchführung von Artikel 14 des Landesgesetzes vom 3. Mai 1999, Nr. 1, "Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 1999 und für den Dreijahreszeitraum 1999-2001 und andere Gesetzesbestimmungen (Finanzgesetz 1999)".

(2) Für die Ratenzahlung bei Verwaltungsstrafen wird weiterhin Artikel 5 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 2 (Organe, Anträge und Sicherstellungen)

(1) Der Antrag auf Ratenzahlung wird an das Amt gestellt, das den Vorgang bearbeitet. Im Antrag muß der Antragsteller in eigener Verantwortung und unter Angabe der entsprechenden Gründe erklären, daß es ihm zu diesem Zeitpunkt unmöglich ist, den geschuldeten Betrag in einmaliger Zahlung zu entrichten.

(2) Nach der Entgegennahme des Antrages teilt das betreffende Amt dem Antragsteller mit, welche Unterlagen er zur Begründung des Antrages vorlegen muß; außerdem überprüft es, ob die Nichtermöglichung der Ratenzahlung die Einziehung der Forderung objektiv behindern kann, was der Landesverwaltung zum Schaden gereichen würde.

(3) Über Anträge, die Schulden bis 50 Millionen Lire betreffen, entscheidet der Abteilungsdirektor, dem das Amt untersteht, das den Vorgang bearbeitet.

(4) Über Anträge, die Schulden über 50 Millionen Lire betreffen, entscheidet die Landesregierung.

(5) Wenn der geschuldete Betrag mehr als 50 Millionen Lire ausmacht, kann die Ratenzahlung nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß eine geeignete Sicherstellung geboten wird.

(6) Die Ratenzahlung wird unter der Voraussetzung ermöglicht, daß eine zustimmende Stellungnahme der Landesabteilung Finanzen und Haushalt vorliegt.

Art. 3 (Stundung der Zahlung und Einstellung der Einhebung)

(1) Die Organe, die zuständig sind, über den Antrag zu befinden, legen die Anzahl und die Höhe der Rückzahlungsraten fest.

(2) Der Betrag der einzelnen Raten ist um die Zinsen erhöht, die dem Kapital zugewachsen sind, berechnet auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes. Die einzelnen Monatsraten sind am jeweiligen Monatsletzten fällig.

(3) Auf Antrag des Schuldners kann die Einstellung der Einhebung für ein Jahr und die Aufteilung der Zahlung auf maximal 48 Monatsraten gewährt werden. Auf die Beträge, deren Zahlung eingestellt worden ist, werden Zinsen von sechs Prozent berechnet.

(4) Die Begünstigung wird widerrufen, wenn die Vorausetzungen, aufgrund welcher sie gewährt wurde, entfallen und wenn die begründete Gefahr besteht, daß der geschuldete Betrag nicht eingetrieben werden kann.

Art. 4 (Sanktionen)

(1) Die Unterlassung der Zahlung der ersten Rate oder, in der Folge, von zwei Raten zieht den Verlust der Begünstigung nach sich und hat die unmittelbare Einhebung der restlichen Forderung in einmaliger Zahlung oder den Regreß oder die Betreibung hinsichtlich der Sicherstellungen zur Folge.

(2) Die Verzugszinsen auf die Restforderung werden ab dem Tag berechnet, an dem die Forderung entstanden ist.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.