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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. September 1999, Nr. 491)
Verordnung über die Aufteilung von Schulden gegenüber dem Land in Raten

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 1999, Nr. 55.

Art. 3 (Stundung der Zahlung und Einstellung der Einhebung)

(1) Die Organe, die zuständig sind, über den Antrag zu befinden, legen die Anzahl und die Höhe der Rückzahlungsraten fest.

(2) Der Betrag der einzelnen Raten ist um die Zinsen erhöht, die dem Kapital zugewachsen sind, berechnet auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes. Die einzelnen Monatsraten sind am jeweiligen Monatsletzten fällig.

(3) Auf Antrag des Schuldners kann die Einstellung der Einhebung für ein Jahr und die Aufteilung der Zahlung auf maximal 48 Monatsraten gewährt werden. Auf die Beträge, deren Zahlung eingestellt worden ist, werden Zinsen von sechs Prozent berechnet.

(4) Die Begünstigung wird widerrufen, wenn die Vorausetzungen, aufgrund welcher sie gewährt wurde, entfallen und wenn die begründete Gefahr besteht, daß der geschuldete Betrag nicht eingetrieben werden kann.