In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. September 1999, Nr. 491)
Verordnung über die Aufteilung von Schulden gegenüber dem Land in Raten

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 1999, Nr. 55.

Art. 2 (Organe, Anträge und Sicherstellungen)

(1) Der Antrag auf Ratenzahlung wird an das Amt gestellt, das den Vorgang bearbeitet. Im Antrag muß der Antragsteller in eigener Verantwortung und unter Angabe der entsprechenden Gründe erklären, daß es ihm zu diesem Zeitpunkt unmöglich ist, den geschuldeten Betrag in einmaliger Zahlung zu entrichten.

(2) Nach der Entgegennahme des Antrages teilt das betreffende Amt dem Antragsteller mit, welche Unterlagen er zur Begründung des Antrages vorlegen muß; außerdem überprüft es, ob die Nichtermöglichung der Ratenzahlung die Einziehung der Forderung objektiv behindern kann, was der Landesverwaltung zum Schaden gereichen würde.

(3) Über Anträge, die Schulden bis 50 Millionen Lire betreffen, entscheidet der Abteilungsdirektor, dem das Amt untersteht, das den Vorgang bearbeitet.

(4) Über Anträge, die Schulden über 50 Millionen Lire betreffen, entscheidet die Landesregierung.

(5) Wenn der geschuldete Betrag mehr als 50 Millionen Lire ausmacht, kann die Ratenzahlung nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß eine geeignete Sicherstellung geboten wird.

(6) Die Ratenzahlung wird unter der Voraussetzung ermöglicht, daß eine zustimmende Stellungnahme der Landesabteilung Finanzen und Haushalt vorliegt.