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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 41 (Koordinierung der Wohnbauförderung des Landes für die Wiedergewinnung von Wohnungen und der Steuerbefreiung laut Staatsgesetz)

(1) Zum Zweck der Koordinierung der Gewährung der Wohnbauförderung des Landes für die Wiedergewinnung von Wohnungen und der Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen, die von Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, für denselben Zweck vorgesehen sind, werden die Namen der Förderungsempfänger und die Daten der Liegenschaften, die Gegenstand der Förderung sind, dem Bezirkssteueramt mitgeteilt.