In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 35 (Ständige und tatsächliche Besetzung der Wohnung)  delibera sentenza

(1) Eine Wohnung gilt als ständig und tatsächlich besetzt, wenn der Förderungsempfänger:

  1. die Wohnung mit den im Gesuch um Wohnbauförderung angegebenen Familienmitgliedern gewohnheitsmäßig und dauerhaft bewohnt,
  2. in der Wohnung seinen meldeamtlichen Wohnsitz aufgeschlagen hat,
  3. mit den Versorgungsunternehmen die Lieferverträge für die wesentlichen Dienste abgeschlossen hat und ein angemessener Verbrauch nachgewiesen wird.

(2) Im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes liegt der Tatbestand der nicht ständigen und tatsächlichen Besetzung der Wohnung auch vor, wenn festgestellt wird, dass der Förderungsempfänger nach der Abgabe der Ersatzerklärung oder nach der Durchführung des Lokalaugenscheines, mit dem die ständige und tatsächliche Besetzung der Wohnung nachgewiesen wird, die Wohnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten nicht bewohnt hat; ausgenommen sind die Fälle längerer gerechtfertigter Abwesenheiten.39)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 180 del 31.03.2004 - Edilizia abitativa agevolata - revoca agevolazioni per mancata stabile occupazione dell'alloggio - prova
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 29.03.2004 - Edilizia abitativa agevolata - concetto di effettiva ed abituale occupazione dell'abitazione
39)
Art. 35 wurde ersetzt durch Art. 21 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.