In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 9/bis (Unterhaltszahlungen)

(1) Der Anspruch auf die Leistung von Unterhaltszahlungen laut Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes ist durch ein Urteil oder durch eine registrierte Vereinbarung zu erbringen.

(2) Dem Ansuchen um Wohnbauförderung sind die Unterlagen über die erfolgte Zahlung beizulegen.10)

10)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.