(1) Der Anspruch auf die Leistung von Unterhaltszahlungen laut Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes ist durch ein Urteil oder durch eine registrierte Vereinbarung zu erbringen.
(2) Dem Ansuchen um Wohnbauförderung sind die Unterlagen über die erfolgte Zahlung beizulegen.10)