(1) Für die Rechtswirkungen des Gesetzes gelten als in eheähnlicher Beziehung lebend:
(2) Zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, können gemeinsam zur Wohnbauförderung zugelassen werden, wenn beide Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen.
(3) Bei der Berechnung des Familiengesamteinkommens von Gesuchstellern, die in eheähnlicher Beziehung leben, findet Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes Anwendung.
(4) Suchen zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, gemeinsam um die Wohnbauförderung an und verzichtet eine Person vor der Auszahlung auf die Wohnbauförderung, kann die andere Person als Einzelperson zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage die Voraussetzungen für die Zulassung zur beantragten Förderung besessen hat.