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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 47 (Raumhöhe bei Sanierungsarbeiten)

(1) Bei der Ausführung von Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Buchstabe c) des Landesraumordnungsgesetzes sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die lichte Höhe von Wohnräumen ist gleich der bestehenden; sie darf jedoch keinesfalls weniger als 2,20 m betragen, und die Kubatur je Wohnraum darf jene nicht unterschreiten, die sich aus den Richtlinien laut den Artikeln 1 und 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22, ergibt.Im Dachgeschoß bezieht sich die im vorigen Absatz vorgeschriebene Höhe auf die Hälfte der Fußbodenfläche, wobei die Mindesthöhe immer 1,50 m betragen muß und die Kubatur nicht jene unterschreiten darf, die sich aus den Richtlinien laut Artikel 1 und 2 des obigen Dekretes ergibt.
  2. Die Fläche der Fenster, die sich öffnen lassen, muß der bestehenden entsprechen, darf jedoch nicht weniger als 1/15 der Fläche des Fußbodens betragen. Bei einer vollständigen Umgestaltung und - sofern dies unter Berücksichtigung der Belange des Ensemble und Denkmalschutzes möglich ist - auch bei einer teilweisen Umgestaltung muß die Fläche der Fenster, die sich öffnen lassen, dem Artikel 2 letzter Absatz des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22, entsprechen.24)
24)

Art. 47 wurde ersetzt durch den einzigen Artikel des D.LH. vom 14. Juli 1999, Nr. 40.