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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 27 (Produktionsanlagen)

(1) Produktionsbetriebe im sekundären Sektor laut Artikel 107 Absatz 15 des Landesraumordnungsgesetzes sind Gebäude, in denen ein Industrie- oder Handwerksgewerbe ausgeübt wird.

(2) Die Anlage darf nur im Falle nachgewiesener betrieblicher Notwendigkeit erweitert werden, und zwar um nicht mehr als 50% der bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38(24. Oktober 1973), bestehenden Produktionskubatur.

(3) Folgende Vorschriften sind in jedem Fall zu beachten:

  1. höchstzulässige Höhe: gemäß Vorschreibung im Bauleitplan der Gemeinde; ist die Höhe des bestehenden Gebäudes größer, darf auch der Neubau diese Höhe erreichen,
  2. Grenzabstand: laut Bauleitplan,
  3. Gebäudeabstand: nicht geringer als die Höhe des jeweils höheren der einander gegenüberliegenden Gebäude.

(4) Technische Auf- oder Anbauten, die erforderlich sind, um die gewerblichen Betriebe den Bestimmungen in den Bereichen Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene anzupassen, können über die geltende Baumassenbeschränkungen hinaus errichtet werden, soweit dies aus Gründen der Bautechnik nicht im Rahmen der bestehenden Baumasse möglich ist.