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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.

Art. 24 (Verlegung der Hofstelle)

(1) Bei der Verlegung der Hofstelle aus einer nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauzone ins landwirtschaftliche Grün muß der Eigentümer die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude gleichzeitig mit dem Wohnhaus - oder vor diesem - bei Widerruf der Baukonzession für das Wohnhaus errichten.