Kundgemacht im Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 28. April 1998, Nr. 18.
(1) Bei der Verlegung der Hofstelle aus einer nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauzone ins landwirtschaftliche Grün muß der Eigentümer die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude gleichzeitig mit dem Wohnhaus - oder vor diesem - bei Widerruf der Baukonzession für das Wohnhaus errichten.