In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Jänner 1998, Nr. 31)
Verordnung über die Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Februar 1998, Nr. 9.

Art. 7 (Abschreibungsscheine)

(1) Wird eine bewegliche Sache aus dem Inventar gestrichen, so wird ein Abschreibungsschein ausgestellt.

(2) Das Landesvermögensamt stellt den Abschreibungsschein aufgrund eines Abschreibungsvorschlages des jeweiligen Verwahrers aus.

(3) Obiger Vorschlag betrifft bewegliche Sachen, deren weitere Aufbewahrung offensichtlich nutzlos ist oder die unbrauchbar geworden, entwendet oder anderen Ämtern übergeben worden sind u. ä.,

(4) Der Abschreibungsvorschlag enthält folgende Angaben:

  1. Grund der Streichung aus dem Inventar,
  2. für nicht mehr verwendbare Sachen: Erklärung, daß die Sachen außer Gebrauch gesetzt sind,
  3. weitere Bestimmung der Sachen,
  4. Angabe, ob die Sachen veräußert werden sollen,
  5. Inventardaten: Erkennungsnummer, Beschreibung, Inventarwert, Ankaufsjahr,
  6. Erlös bei Austausch,
  7. Beilagen: Niederschriften und Anzeigen gemäß Artikel 8.

(5) Die Abschreibungsvorschläge der Verwahrer in Primar-, Sekundar- und Kunstschulen werden an die jeweils zuständigen Landesabteilungen Italienische Schule und Kultur und Deutsche und ladinische Schule und Kultur übermittelt, die sie an das Landesvermögensamt weiterleiten.

(6) Aufgrund der mit den nötigen Unterlagen versehenen Abschreibungsvorschläge stellt das Landesvermögensamt die Abschreibungsscheine aus und übermittelt sie dem Verwahrer.

(7) Jeder Abschreibungsschein wird mit einer für jedes Haushaltsjahr fortlaufenden Nummer versehen und besteht aus zwei Teilen: Teil I wird vom Verwahrer aufbewahrt, Teil II wird dem Landesvermögensamt zurückerstattet, wobei der Verwahrer mit seiner Unterschrift die Streichung bestätigt.