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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Jänner 1998, Nr. 31)
Verordnung über die Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Februar 1998, Nr. 9.

Art. 4 (Inventare der beweglichen Sachen)  delibera sentenza

(1) Ab 1. Jänner 2002 sind inventarisierungspflichtig alle landeseigenen beweglichen Sachen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 400 Euro, MwSt. inbegriffen, betragen. Dieser Betrag wird alle 5 Jahre auf Grund des vom Landesinstitut für Statistik erstellten gesamtstaatlichen Indexes der Verbraucherpreise angepaßt. Gegenstände von künstlerischem oder historischem Interesse und Waffen laut den im Artikel 5 vorgesehenen Kategorien IV, VI und VII werden, unabhängig vom Wert, immer inventarisiert.2)

(2) Nicht inventarisierungspflichtig sind, unabhängig vom Wert, Verbrauchsgüter und leicht verbrauchbare Güter.

(3) Nicht inventarisierungspflichtige Sachen sind keiner Art von Registrierung unterworfen.

(4) Die Inventare werden jährlich vom Landesvermögensamt erstellt und geben jeweils den letzten Stand der den einzelnen Verwahrern anvertrauten Sachen an.

(5) Die Inventare werden am Ende des Haushaltsjahres den Verwahrern zugesandt, welche eine Nachprüfung der ihnen anvertrauten Sachen vornehmen.

(6) Landeseigene Wertpapiere (Schuldverschreibungen und ähnliche) sowie jene bezüglich Beteiligungen an Körperschaften, Anstalten und Gesellschaften werden von der Landesabteilung Finanzen und Haushalt durch den Schatzmeister im Sinne der Bestimmungen über den Schatzamtsdienst verwaltet.

massimeBeschluss Nr. 4897 vom 19.12.2005 - Abschreibungskriterien für die Güter des Landes
2)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. des D.LH. vom 13. Dezember 2001, Nr. 82.v