(1) Den Schülern muß Gelegenheit geboten werden, entsprechend den gegebenen Möglichkeiten insbesondere in den sie unmittelbar berührenden Angelegenheiten am Schulleben mitzuwirken. Den Schülern steht das Recht zu,
- angehört zu werden,
- informiert zu werden,
- Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben.
(2) Im Rahmen der Mitwirkung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der staatsbürgerlichen und allgemeinen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(3) Die Schülervertreter in den Klassenräten bilden den Schülerrat der Schule, der befugt ist, über die mit der Schule zusammenhängenden Anliegen der Schüler zu beschließen. Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(4) Pro Semester ist den Schülern das Abhalten von Schulversammlungen und Klassenversammlungen im Ausmaß von jeweils höchstens sechs Unterrichtsstunden gestattet. Weitere Versammlungen können außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, die Verfügbarkeit der Räume vorausgesetzt. Während des letzten Unterrichtsmonats können keine Versammlungen stattfinden.
(5) Die Schülerversammlung wird vom Vorsitzenden des Schülerrates, auch auf Antrag der Mehrheit des Rates, einberufen. Über den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen muß der Vorsitzende den Direktor der Schule mindestens fünf Tage vorher informieren.