In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

i) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 631)
Verordnung über die schulinterne Organisation - Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40: Ordnung der Berufsbildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. April 1995, Nr. 16.

Art. 8 (Kollegialorgane)  delibera sentenza

(1) Um die Mitwirkung an der Führung der Schule zu verwirklichen und ihr die Eigenschaft einer Gemeinschaft zu geben, die in gediegener Wechselwirkung zu allen Bereichen des sozialen und staatsbürgerlichen Lebens steht, werden unter Beachtung der Eigenverantwortung des Abteilungsdirektors, der Direktoren und der Lehrkräfte folgende Kollegialorgane geschaffen:

(2) Das Lehrerkollegium setzt sich aus allen Lehrern zusammen, die an der Schule Dienst leisten; den Vorsitz im Kollegium führt der Direktor der Schule.

Das Lehrerkollegium hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

  1. es macht Vorschläge und gibt Anregungen zur Verbesserung des Ausbildungsangebotes und für neue Ausbildungsmaßnahmen in den verschiedenen Bereichen. Zu diesem Zwecke schlägt es Arbeitsplatzanalysen und Neuformulierungen von Berufsprofilen vor;
  2. es bewertet periodisch den gesamten Ablauf der Ausbildungstätigkeit, um deren Wirksamkeit hinsichtlich der geplanten Ziele festzustellen und schlägt, wenn nötig, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungstätigkeit vor;
  3. es unterbreitet dem Direktor der Schule Vorschläge für die Bildung und Zusammensetzung der Klassen, für die Erstellung des Stundenplans und andere organisatorische Fragen;
  4. es wählt die Schulbücher und die Lehrmittel, wobei bei Schulen gleicher Fachrichtung eine Koordinierung anzustreben ist;
  5. es genehmigt die Schulordnung;
  6. es fördert Initiativen von Schulversuchen und unterbreitet Vorschläge für die interne und externe Fort- und Weiterbildung der Lehrer.

(3) Das Lehrerkollegium konstituiert sich zu Beginn eines jeden Schuljahres und tritt jedes Mal zusammen, wenn der Direktor es für notwendig erachtet oder wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.

(4) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Lehrern, die an einer Schule dasselbe Fach oder verwandte Fächer unterrichten, und um die Arbeit des Lehrerkollegiums zu erleichtern, können Untergruppen des Lehrerkollegiums, nämlich Fachgruppen, gebildet werden. Im besonderen unterbreiten sie

  1. dem Lehrerkollegium Vorschläge für die Wahl der Schulbücher und Lehrmittel,
  2. den Klassenräten Vorschläge für Projekte, Ausstellungen, Leistungswettbewerbe u.ä.

(5) Der Klassenrat setzt sich jeweils aus den Lehrern einer Klasse zusammen. Ihm gehören außerdem an:

  1. zwei Schülervertreter, die von den Schülern der Klasse gewählt werden,
  2. zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten, wenn dies die Erziehungsberechtigten von einem Drittel der Schüler verlangen.

(6) Dem Klassenrat steht der Direktor oder der Klassenvorstand bzw. ein vom Direktor beauftragter Lehrer vor, der Mitglied des Gremiums ist. Die Einberufung erfolgt durch den Direktor. Er muß das Gremium auch dann einberufen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.

(7) Der Klassenrat

  1. unterbreitet dem Lehrerkollegium Vorschläge zur Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit, insbesondere zu unterrichtsergänzenden, neben- und außerschulischen Tätigkeiten, zur Anpassung des Stundenplans an besondere Erfordernisse und zu Fragen der Schulfürsorge;
  2. plant Projekte, die auch fächerübergreifend sein können, und führt sie durch;
  3. er bewertet die Schüler, entscheidet über ihre Versetzung und schlägt Disziplinarmaßnahmen gegen sie vor;
  4. er prüft Fälle geringen Lernerfolgs oder schwierigen Verhaltens von Schülern, um zu ermitteln, wie ihnen auf persönlicher und schulischer Ebene möglichst wirksam geholfen werden kann. Dies kann auch in Zusammenarbeit mit Fachleuten erfolgen, die mit Aufgaben ärztlicher oder psychopädagogischer Natur betraut oder als Schul- und Berufsberater tätig sind.

(8) Die unter Absatz 7 Buchstaben c) und d) angeführten Befugnisse nimmt der Klassenrat ohne Schülervertreter und Vertreter der Erziehungsberechtigten wahr.

(9) Die Funktion des Sekretärs weist der Direktor dem Klassenvorstand oder - bei dessen Abwesenheit - einem anderen Lehrer zu, der Mitglied des Klassenrates ist.

(10) Der Direktionsrat setzt sich aus dem Direktor, dessen Stellvertreter und drei vom Lehrerkollegium jährlich gewählten Lehrern zusammen, wobei nach Möglichkeit die verschiedenen Unterrichtsbereiche (Theorie und Praxis), die verschiedenen Berufssparten bzw. Schultypen zu berücksichtigen sind.

(11) Der Direktionsrat beschließt

  1. die Disziplinarmaßnahmen gegen Schüler gemäß Buchstaben c) und d) des Artikels 10,
  2. die Anpassung des Schulkalenders an die örtlichen Verhältnisse.

(12) Außerdem berät der Direktionsrat den Direktor und stellt das Bindeglied zwischen diesem und dem Lehrkörper dar. Auf diese Weise soll er zu einem guten Betriebsklima an der Schule beitragen. Besonders vor der Neuanschaffung von Einrichtungen und baulichen Veränderungen, die den Schulbetrieb betreffen, ist der Direktionsrat anzuhören.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 499 del 22.11.2004 - Rappresentanza legale del minore - raggiungimento della maggiore età in corso di giudizio - istruzione pubblica - giudizio di non ammissione agli esami finali - iniziative di integrazione e di sostegno
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