In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1994, Nr. 491)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35 betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

Art. 28 (Domanialgebühren für außergewöhnliche Arbeiten)

(1) Für allfällige außergewöhnliche oder im Tarif nicht ausdrücklich vorgesehene Bauten wird die Gebühr von Fall zu Fall vom Leiter des Sonderbetriebes festgesetzt und wenn möglich den im Tarif für gleichartige Vorhaben und Bewilligungen angegebenen Gebühren angepaßt.