In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1994, Nr. 491)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35 betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

TITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Allgemeiner Hinweis)

(1) Das Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35 und der Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung werden in dieser Verordnung einfach "Gesetz" bzw. "Sonderbetrieb" genannt.

Art. 2 (Wasserkataster)

(1) Der Wasserkataster gemäß Artikel 3 des Gesetzes besteht aus den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften, ergänzt durch das Verzeichnis der öffentlichen Gewässer und den laufenden Bewilligungen und Ermächtigungen.

Art. 3 (Beiträge)

(1) Der Beitrag zu Gunsten der im Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes angeführten Körperschaften darf bis zum Höchstbetrag von neunzig Prozent der anerkannten Ausgabe gewährt werden.

Art. 4 (Abweichung vom Bannstreifen)

(1) Die Abweichung gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes kann mit demselben Verfahren und bei Berücksichtigung der dort angeführten Erfordernisse, auch in den entsprechenden Durchführungsplänen angeordnet oder zugestanden werden.

Art. 5 (Entleerung von Stauanlagen)

(1) Die Eigentümer oder Betreiber von Staubecken gemäß Artikel 16 des Gesetzes sind verpflichtet, dem Sonderbetrieb das Jahresprogramm für die teilweise oder vollständige Entleerung der Staubecken vorzulegen; der formelle Antrag auf Genehmigung ist mindestens 72 Stunden vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginnes der Entleerung zu stellen.

TITEL II

ABSCHNITT I
Maßnahmen betreffend die Verwendung des öffentlichen Wassergutes

Art. 6 (Gemeinsame Bestimmungen)

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden Anwendung für das im vorausgehenden Artikel 2 angeführte öffentliche Wassergut, für die gemäß Artikel 942 und 946 des BGB verlassenen Flußbette, sowie für die im Artikel 14 des Gesetzes beschriebenen Wasserbauten, unabhängig ihrer katastermäßigen oder grundbücherlichen Eintragungen.

(2) Die Bewilligungen und Ermächtigungen, die Gutachten und Unbedenklichkeitserklärungen betreffend das Domänengut gemäß Absatz 1, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes, dieser Verordnung und den weiteren einschlägigen Gesetzesbestimmungen und gelten stets unter folgenden Auflagen gewährt:

  • a)  unbeschadet der Rechte Dritter und der Zuständigkeit jeder anderen Körperschaft oder Verwaltung,
  • b)  mit der Möglichkeit neue Vorschriften oder Bedingungen aufzuerlegen und unter Vorbehalt, die Maßnahmen zu widerrufen oder als verfallen zu erklären,
  • c)  mit der Verpflichtung, daß jede - auch zukünftige - Steuer und Abgabe, ausschließlich und unmittelbar zu Lasten des Bewilligungsinhabers geht.

ABSCHNITT II
Bewilligungen

Art. 7 (Bestimmungen für den Erlaß von Bewilligungen)

(1) Wer das öffentliche Wassergut mit Brücken, Stegen, Skipisten, Abwasserkanälen, Wasser-, Methan- und anderen Leitungen oder ähnlichen Bauwerken überqueren, das genannte Domänengut besetzen oder pachten, oder Sand, Schotter und anderes Steinmaterial daraus fördern will, hat an den Sonderbetrieb ein Gesuch auf Stempelpapier zu richten, unbeschadet der in den geltenden Bestimmungen über die Stempelgebühren vorgesehenen Ausnahmen.

Art. 8 (Gesuche und Anforderung von Unterlagen)

(1) Das Gesuch hat den Vor- und Zunamen, den Wohnsitz, Geburtsort und -datum und die Steuernummer des Antragstellers zu enthalten, sowie eine ausführliche Beschreibung der beantragten Bewilligung mit Beilage einer Militärkarte und einem auf den letzten Stand gebrachten Katasterlageplan. Außerdem sind die Angaben jener weiteren Personen anzuführen, denen aus der beantragten Maßnahme ein Nachteil erwachsen kann.

(2) In der Folge beantragt der Sonderbetrieb jede Information und Unterlage - auch in Projektform - welche für die Beurteilung des Antrages und den Erlaß der Bewilligung erforderlich ist; für diesen Zweck kommt - soweit gestattet - die Bestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, zur Anwendung.

Art. 9 (Untersuchungsverfahren)

(1) Die Überprüfung des Gesuches für die Bewilligung nimmt der Sonderbetrieb vor, welcher aufgrund der vorgelegten Unterlagen und nach Beurteilung jedes weiteren diesbezüglichen Elementes, sein Gutachten über die Annahme oder Ablehnung des Antrages abgibt. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung wird das Auflagenheft der Bedingungen und Vorschriften abgefaßt, welches dem Antragsteller zum Zeichen der Annahme für die Unterschrift zu unterbreiten ist.

(2) Der Erlaß der Bewilligung unterliegt der Entrichtung eines Betrages für die Rückvergütung der Amtsspesen, welcher von der Landesregierung pauschal festgesetzt wird, sowie einer eventuellen Kautionshinterlegung, welche auch in Form einer Bankgarantie oder Versicherungspolizze erbracht werden kann.

(3) Die Körperschaften und Gesellschaften, die öffentliche Dienste versehen, können nach Einzahlung eines einmaligen Kautionsbetrages in Höhe von mindestens 5.000.000 und höchstens 20.000.000 Lire von der Hinterlegung der für jedes Gesuch zu leistenden Kaution befreit werden.

Art. 10 (Erlaß des Bewilligungsdekretes)

(1) Die Bewilligung wird nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens durch den Sonderbetrieb mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes erteilt.

(2) Eine Abschrift der Bewilligung wird dem Begünstigten zugestellt und eine zweite dem Landesamt für Einnahmen für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben übermittelt.

Art. 11 (Dauer und Erneuerung der Bewilligung)

(1) Die Bewilligung für Besetzung und Pacht hat eine Höchstdauer von 30 Jahren und kann nach ihrem Ablauf auf Antrag des Betroffenen ohne weitere Unterlagen erneuert werden, sofern keine Änderung der Eigentumsverhältnisse und der dazugehörigen Anlagen eingetreten ist.

(2) Die Erneuerung setzt ein positives Gutachten des Sonderbetriebes voraus und wird mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes erlassen.

(3) Die Gültigkeit der Bewilligung für eine Überquerung erlischt, sobald der Betrieb oder die Führung der Anlage oder der Einrichtung aufgelassen wird, was dem Sonderbetrieb mitgeteilt werden muß. Dieser veranlaßt die Annullierung der Bewilligung und ordnet, falls erforderlich, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an.

(4) Die in den laufenden Bewilligungen für eine Überquerung vorgesehenen Verfallsfristen sind aufgehoben. 2)

2)

Art. 11 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 10. Dezember 1999, Nr. 66.

Art. 12 (Widerruf von Bewilligungen)

(1) Die Bewilligungen können jederzeit aufgrund von eingetretenen öffentlichen Erfordernissen - auch mit sofortiger Wirkung - widerrufen werden. Auch bei Auferlegung einer Gebühr ist keine Entschädigung oder Auslagenerstattung geschuldet, falls aufgrund eines eingetretenen öffentlichen Interesses, Leitungen oder sonstige Bauwerke des Bewilligungsinhabers verlegt oder entfernt werden müssen. 3)

(2) Die Bewilligungen können, wenn sie nicht oder mißbräuchlich verwendet werden, wenn der Bewilligungsinhaber mit der Zahlung der entsprechenden Gebühr in Verzug ist oder wenn die Vorschriften der Bewilligung oder die geltenden Bestimmungen nicht befolgt werden, als verfallen erklärt werden.

(3) Der Widerruf oder die Verfallserklärung werden auf Gutachten des Leiters des Sonderbetriebes mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes verfügt. Im Dekret, das dem Bewilligungsinhaber zuzustellen ist, wird die Frist für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angegeben; trifft der Betroffene keine Vorsorge, so wird auf seine Kosten von Amts wegen vorgegangen. Die anfallenden Spesen werden unter Beachtung der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, eingetrieben. 4)

3)

Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 1 des D.LH. vom 7. Jänner 1997, Nr. 1.

4)

Absatz 3 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

Art. 13 (Verzicht auf die Bewilligung)

(1) Der Bewilligungsinhaber kann im Wege einer Mitteilung an den Sonderbetrieb durch Einschreibebrief mit Rückschein zu jeder Zeit auf die Bewilligung verzichten.

(2) Der Verzicht wird nicht rechtskräftig, wenn der Bewilligungsinhaber das Bewilligungsdekret nicht zurückstellt und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes keine Vorsorge trifft.

(3) Im Falle eines Verzichtes endet die Pflicht zur Zahlung der Gebühr bei Fälligkeit jener Jahresgebühr, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Verzichtserklärung bzw. bei Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes - sofern nachträglich - zu Recht besteht.

Art. 14 (Überschreibung von Bewilligungen)

(1) Die Bewilligungen sind persönlich; jede nicht genehmigte Abtretung ist nichtig und bringt den Verfall der Bewilligung mit sich.

(2) Die eventuelle Überschreibung der Bewilligung wird mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes auf gemeinsamen Antrag des Bewilligungsinhabers und des Rechtsnachfolgers bewilligt. Der neue Bewilligungsinhaber ist zur Befolgung aller auferlegten Bedingungen und zur Zahlung der Gebühren und jedes anderen mit der Bewilligung zusammenhängenden Betrages verpflichtet.

Art. 15 (Änderung des Wohnsitzes)

(1) Wohnsitzänderungen des Bewilligungsinhabers sind dem Sonderbetrieb unverzüglich mitzuteilen.

Art. 16 (Vorläufige Genehmigungen)

(1) Liegen besonders dringende Beweggründe vor oder im Falle hydraulischer Erfordernisse kann das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied den Sonderbetrieb ermächtigen, provisorische Ermächtigungen zur Durchführung der Arbeiten, die Gegenstand des Untersuchungsverfahrens sind, zu erlassen.

(2) Die vorläufige Ermächtigung wird für eine bestimmte Frist, in keinem Falle für mehr als neunzig Tage erlassen. Sie wird auf eigene Gefahr des Gesuchstellers gewährt und im Bewilligungsdekret wird der Erlaß dieser Maßnahme erwähnt.

Art. 17 (Entdemanialisierung - Verlängerung der Bewilligung)

(1) Falls im Laufe der Bewilligung das konzessionierte Gut entdemanialisiert wird, behält die Bewilligung - in Ermangelung eines ausdrücklichen Widerrufes oder einer Verfallserklärung - ihre Rechtsgültigkeit.

ABSCHNITT III
Ermächtigungen

Art. 18 (Maßnahmen, für die eine Ermächtigung erforderlich ist)

(1) Alle weiteren im Artikel 7 nicht enthaltenen zustimmenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung und der Wasserpolizei, sowie die Maßnahmen über die Verwendung des öffentlichen Wassergutes, werden vom Leiter des Sonderbetriebes durch einfache Ermächtigungs- oder Genehmigungsakte erlassen - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung, des Landeshauptmanns oder der Bonifizierungskonsortien.

(2) Eine einfache Ermächtigung wird weiters für die nachstehenden Fälle erlassen:

  • a)  bei Materialentnahme für eine Menge von nicht mehr als 5000 m³,
  • b)  für die Überquerung, Besetzung oder Pacht, die provisorisch und von höchstens einjähriger Dauer ist; in diesem Falle ist die Ermächtigung nur einmal aus unvorhergesehenen Gründen verlängerbar,
  • c)  für Wiedererrichtung, Erneuerung oder Instandhaltung von Brücken, Furten oder anderen ähnlichen Bauwerken in den bereits bewilligten Formen und Ausmaßen,
  • d)  für Überquerungen mit Leitungen, welche an bereits bestehenden und bewilligten Brücken oder Bauwerken befestigt werden,
  • e)  für Beweidung von Grundstücken des öffentlichen Wassergutes.
  • f)  für Überquerungen mit Wasserleitungen für den Trink- und Hauswassergebrauch bis zu einer Wassermenge von insgesamt 0,40 Litern pro Sekunde, 5)
  • g)  für Überquerungen mit Elektroleitungen mit einer Spannung unter oder gleich 1000 Volt sowie für Anlagen für die öffentliche Beleuchtung und das entsprechende Zubehör. 6)

(3) Für die Ermächtigungen gemäß Absatz 2 kommen - soweit vereinbar - die Bestimmungen des Abschnittes II zur Anwendung.

5)

Buchstabe f) wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 10. Dezember 1999, Nr. 66, und so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Juli 2008, Nr. 30.

6)

Buchstabe g) wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 7. Juli 2008, Nr. 30.

TITEL III
Allgemeine Normen

Art. 19 (Kriterien für die Abtretung von Material)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Weisungen auf nachstehenden Gebieten zu erlassen:

  • a)  Verpflichtung zur freihändigen Vergabe bei Materialentnahme, falls die voraussichtliche Menge 5000 m³ überschreitet,
  • b)  Verfahrensbestimmungen über die Abtretung von Holz, welches im Zuge von Verbauungs oder von Pflegemaßnahmen an Bachbetten oder wann immer sich die Abholzung aus anderen Erfordernissen als notwendig erweist, geschlägert wurde oder geschlägert werden muß.
  • c)  Verfahrensbestimmungen über den Erlaß vereinfachter Genehmigungsmaßnahmen, mit welchen - vorzugsweise benachbarten Landwirten - das Recht zur Nutzung eines Grundstückes des öffentlichen Wassergutes für landwirtschaftliche Zwecke gewährt und die Entnahme von Material bis zu einer Menge von nicht mehr als 50 Kubikmeter autorisiert wird.

(2) Für die Vergabe des Materials haben sich die Weisungen an folgende Grundzüge zu richten:

  • a)  Verwendung des Materials für ein öffentliches Vorhaben,
  • b)  Verfügung über eine geeignete technische und organisatorische Ausstattung oder über Verarbeitungsanlagen seitens der Bewilligungsinhaber,
  • c)  Bewertung der durch die Maßnahme betreffenden Landschafts- und Umweltaspekte.

(3) Im Zusammenhang mit der Abtretung von Holz, kann die Landesregierung bestimmen, daß dasselbe, nach Abwägung der obigen Kriterien und nach Bezahlung des Handelswertes, auf einfachem Wege abgetreten werden kann. Weiters kann sie beschließen, auf die Bezahlung des Gegenwertes zu verzichten, sofern es sich um Holz von geringem Wert handelt oder falls die Kosten für die Erhebung und die weiteren Verwaltungsverfahren, gemessen am Wert des Materials, zu hoch sind.

(4) Die vereinfachten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) unterliegen, soweit sie mit diesen vereinbar sind, den allgemeinen Bestimmungen für die Bewilligungen und Ermächtigungen und werden für die Verwaltungsakte erlassen, deren Betrag die von der Landesregierung festgelegte Jahresmindestgebühr nicht überschreitet. 7)

7)

Art. 19 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 7. Jänner 1997, Nr. 1, und durch Art. 3 des D.LH. vom 10. Dezember 1999, Nr. 66.

Art. 20 (Kriterien für die Auswahl des Bewilligungsinhabers)

(1) Der Landesregierung ist weiters die Befugnis übertragen, Richtlinien für die Auswahl und den Vorzug im Fall von Gesuchen mehrerer Bewerber, vorzugeben.

Art. 21 (Ersatzmaßnahmen anstelle einer Bewilligung)

(1) Der Leiter des Sonderbetriebes ist befugt, im Sinne des Artikels 16 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, und nach positivem Gutachten des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes, für nachstehende Gegenleistungen Vereinbarungen zu treffen, welche eine Bewilligung oder Ermächtigung ersetzen:

  • a)  Lieferung von Materialien oder Leistungen von anderen Diensten, welche für die Durchführung von Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauungen erforderlich sind,
  • b)  Gewährung einer zustimmenden Maßnahme als Abfindung für Schäden oder Beeinträchtigung, welche der Betroffene aufgrund von Bodenschutz und Wildbachverbauungsarbeiten erlitten hat.

Art. 22 (Obliegenheiten des Sonderbetriebes)

(1) Der Sonderbetrieb hat den Auftrag, die Bewilligungs- und Genehmigungsregister ständig auf dem letzten Stand zu halten, aus ihnen hat hervorzugehen: Personalangaben und Wohnsitz des Bewilligungsinhabers, Ort und Gegenstand der Bewilligung, Ausmaß des betreffenden Grundstückes, Datum und Nummer der Urkunde, Verfall der Bewilligung und der bezüglichen Überschreibungen und Erneuerungen.

Art. 23   8)

8)

Art. 23 wurde aufgehoben durch Art. 4 des D.LH. vom 10. Dezember 1999, Nr. 66.

Art. 24 (Private Tätigkeiten - Meldung bei Arbeitsaufnahme)

(1) Für Überquerungen mit Freileitungen in einer Höhe von mehr als fünf Meter über den in Artikel 6 Absatz 1 aufgezählten Domänengütern sowie für Planierungen - ohne Mauerwerk und Niveausenkungen - von intensiv genutzten Wiesen und Kulturflächen innerhalb des Bannstreifens, und für das Mähen des Grases, das auf den von Baum- und Sträuchervegetation freien Böschungen und Dämmen wild wächst, findet Artikel 21 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Anwendung, unbeschadet der Zuständigkeit jeder anderen Körperschaft oder Verwaltung.

(2) Die Meldung muß alle in Artikel 8 angeführten Angaben sowie die Erklärung enthalten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind; die in Absatz 1 angeführten Eingriffe und Vorhaben können nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Meldung vorgenommen werden. 9)

9)

Art. 24 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 10. Dezember 1999, Nr. 66.

Art. 25 (Arbeiten im Zusammenhang mit einer Wassernutzung und der Übertragung und Verteilung der elektrischen Energie)

(1) Bauwerke für Wasserab- oder - einleitungen sowie Überquerungen und Besetzungen von öffentlichem Wassergut des Landes, die mit der Nutzung von öffentlichen Gewässern zusammenhängen, werden direkt mit den entsprechenden Anerkennungsdekreten, Ermächtigungen oder Konzessionen genehmigt, während die Genehmigung für die Überquerungen des genannten Domänengutes mit Elektroleitungen und die Errichtung von entsprechendem Zubehör innerhalb der Bannstreifen, in die im Sinne des vereinheitlichten Textes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, erlassenen Maßnahmen eingebaut werden.

(2) Allfällige vom Sonderbetrieb auferlegte Vorschriften wasserbaulicher Natur werden in die jeweiligen Konzessionsakte übertragen. 10)

10)

Art. 25 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 7. Jänner 1997, Nr. 1.

TITEL IV
Domanialgebühren

Art. 26 (Festlegung der Domanialgebühren)

(1) Die Bewilligungen und Ermächtigungen unterliegen der Zahlung einer fixen oder proportionalen Gebühr, welche von der Landesregierung im Sinne des Artikels 25 des Gesetzes festgelegt wird.

(2) Bei mehrjährigen Bewilligungen ist die volle Gebühr zu entrichten, wenn die Bewilligung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres erteilt wird, die halbe Gebühr, wenn die Bewilligung im zweiten Halbjahr erteilt wird.

Die tarifmäßigen Gebühren sind einzuheben:

  • a)  aufgrund von computergestützt erstellten Zahlungsbescheiden des Landesamtes für Einnahmen für Bewilligungen von mehrjähriger Dauer, 11)
  • b)  durch unmittelbare Überweisung an das Schatzamt seitens der Interessenten in allen anderen Fällen vor oder gleichzeitig mit der Erteilung der Verwaltungsmaßnahme.

(3) Es steht dem Inhaber einer mehrjährigen Bewilligung frei, anstelle der jährlichen Gebühr einen Betrag zu zahlen, der 75 Prozent der für die gesamte Dauer der Bewilligung fälligen Gebühr beträgt. 12)

11)

Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 6 des D.LH. vom 10. Dezember 1999, Nr. 66.

12)

Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 7. Jänner 1997, Nr. 1.

Art. 27 (Befreiung und Herabsetzung der Domanialgebühren)

(1) Für Querungen des öffentlichen Wasserguts ist keine Domanialgebühr zu zahlen. Für die laufenden Bewilligungen dieser Art wird die Gebührenbefreiung ab 1. Jänner 2000 angewandt. 13)

(2) Sollte der Bewilligungsinhaber ein Ziel im Interesse der Allgemeinheit verfolgen, so kann das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied die Gebühr herabsetzen bzw. vollständig erlassen, sofern der Bewilligungsinhaber aus der Bewilligung keinen Gewinn zieht.

(3) Die Herabsetzung der Gebühr wird vom Leiter des Sonderbetriebes erlassen, wenn für das öffentliche Wassergut ein besonderer Nutzen zu erwarten ist.

(4) Der Gegenstand der Bewilligung oder Ermächtigung im Sinne von Absatz 2 ist an den Zweck gebunden, der aus der betreffenden Maßnahme hervorgeht. Im Falle einer anderen Zweckbestimmung wird der unmittelbare Verfall der Maßnahme erklärt, und der Betroffene ist außerdem verpflichtet, als Verwaltungsstrafe den doppelten Betrag der Gebühr, die für diese Art von Nutzung vorgesehen ist, zu entrichten. 14)

(5) Die gelegentlichen Besetzungen mit einer Dauer von nicht mehr als einem Tag, sowie der Grasschnitt an den Ufern und Böschungen können von der Bezahlung einer Gebühr befreit werden.

13)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 7 des D.LH. vom 10. Dezember 1999, Nr. 66.

14)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 7 des D.LH. vom 10. Dezember 1999, Nr. 66.

Art. 28 (Domanialgebühren für außergewöhnliche Arbeiten)

(1) Für allfällige außergewöhnliche oder im Tarif nicht ausdrücklich vorgesehene Bauten wird die Gebühr von Fall zu Fall vom Leiter des Sonderbetriebes festgesetzt und wenn möglich den im Tarif für gleichartige Vorhaben und Bewilligungen angegebenen Gebühren angepaßt.

Art. 29 (Anwendung der neuen Domanialgebühren)

(1) Bis zur Neufestsetzung der Gebühren findet weiterhin die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende Tarifordnung Anwendung.

(2) Die neuen Gebühren treten wie folgt in Kraft:

  • a)  für die neuen Bewilligungen und Ermächtigungen: ab Erlangung der Rechtswirksamkeit des entsprechenden Beschlusses der Landesregierung,
  • b)  für die laufenden Bewilligungen: am 1. Jänner 1995.

TITEL V
Regelung der Arbeiten gemäß Artikel 5 des Gesetzes

Art. 30 (Modalitäten für die Übernahme der Arbeiten)

(1) Die Körperschaften, die die in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Arbeiten durch den Sonderbetrieb ausführen lassen wollen, haben an das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied ein Gesuch zu richten, dem die technischen Zeichnungen oder Projekte sowie die vorgeschriebenen Ermächtigungen, Lizenzen oder Bewilligungen beizulegen sind.

(2) Die Landesregierung ermächtigt mit Beschluß die Übertragung der Arbeiten an den Sonderbetrieb; dies erfolgt auf Vorschlag des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes und nach Anhören des Leiters des Sonderbetriebes darüber, ob die Arbeiten mit den vom Jahresprogramm vorgesehenen institutionellen Arbeiten vereinbar sind.

(3) Mit demselben Beschluß legt die Landesregierung die Höhe der Ausgabe zu Lasten der auftraggebenden Körperschaft fest.

(4) Dieser Betrag umfaßt die für die Durchführung der Arbeiten und für die Bauleitung erforderlichen Ausgaben - sofern mit dieser ein Freiberufler beauftragt wird - sowie eine Summe für unvorhergesehene Ausgaben; der Betrag muß im voraus auf ein eigenes Bankkonto - lautend auf den Sonderbetrieb - eingezahlt werden. Erfolgt die Einzahlung des Betrages nicht innerhalb des festgelegten Termins, wird die Ermächtigung in jeder Hinsicht als verfallen angesehen.

(5) Die überwiesenen Summen werden vom Leiter des Sonderbetriebes in eigener Regie verwaltet; dieser sorgt außerdem für die Bezahlung der Löhne an die Arbeiter, der Lieferantenrechnungen, der Honorare für die Bauleitung - sofern sie zustehen - sowie jeder anderen Auslage, die mit der Durchführung der übertragenen Arbeit zusammenhängt.

(6) Die Landesregierung beschließt außerdem, ob die auftraggebende Körperschaft - in Anbetracht der Eigenart und der Wichtigkeit der durchzuführenden Arbeiten und deren Vereinbarkeit mit den institutionellen Aufgaben des Sonderbetriebes - für die Bauleitung die persönliche Leistung eines Technikers des Sonderbetriebes in Anspruch nehmen kann oder ob damit ein Freiberufler beauftragt werden soll. In diesem Fall wird der Auftrag vom Leiter des Sonderbetriebes aufgrund einer eigenen Regelung erteilt.

Art. 31 (Verrechnung der Verwaltungsspesen)

(1) Die Verwaltungsspesen in Zusammenhang mit der Ausführung dieser Arbeiten gehen zu Lasten der auftraggebenden Körperschaft. Sie werden durch die Bankzinsen, die aus den im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 vorgestreckten Beträgen erwachsen, als pauschal und voll entgolten angesehen.

(2) Am Ende eines jeden Jahres werden diese Zinsen auf das Konto des Landesschatzamtes überwiesen und auf einem eigenen Kapitel des Landeshaushaltes gebucht.

Art. 32 (Abwicklung der Arbeiten)

(1) Der Beginn der Arbeiten wird durch den Leiter des Sonderbetriebes oder durch einen seiner Bevollmächtigten angeordnet, der darüber eine Niederschrift verfaßt.

(2) In Fällen von höherer Gewalt oder aus Gründen, die für die Öffentlichkeit von Belang sind, kann der Leiter die Arbeitseinstellung anordnen und ihre Wiederaufnahme verfügen, sobald die Gründe, die die Einstellung bewirkt haben, weggefallen sind, oder den Auftrag als gegenstandslos erklären.

(3) Wenn sich die Einstellung über 3 Monate hinzieht, kann die auftraggebende Körperschaft die Stornierung des Auftrages beantragen.

(4) Die Abrechnung der Arbeiten und die Spesenverrechnungen werden im Sinne der Bestimmungen des IV. Kapitels des kgl. Dekretes vom 25. Mai 1895, Nr. 350, durchgeführt.

(5) Die auftraggebende Körperschaft kann vom Sonderbetrieb verlangen, ordnungsgemäß belegte Monatsabrechnungen vorzulegen.

(6) Innerhalb von zwei Monaten nach Unterbreitung der Endabrechnung hat die betreffende Körperschaft den Abnehmer zu ernennen und einen Termin für die Vorlegung der Abnahmeurkunden zu bestimmen.

Art. 33 (Jahresbericht)

(1) Innerhalb 31. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen Genehmigungsbeschlüsse der Landesregierung gefaßt worden sind, legt der Leiter des Sonderbetriebes der Landesregierung einen Bericht über den Stand der durchgeführten oder laufenden Arbeiten vor; dieser Bericht muß die technischen, verwaltungsmäßigen und finanziellen Aspekte der Arbeiten aufzeigen.

Art. 34 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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