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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1994, Nr. 491)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35 betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

Art. 26 (Festlegung der Domanialgebühren)

(1) Die Bewilligungen und Ermächtigungen unterliegen der Zahlung einer fixen oder proportionalen Gebühr, welche von der Landesregierung im Sinne des Artikels 25 des Gesetzes festgelegt wird.

(2) Bei mehrjährigen Bewilligungen ist die volle Gebühr zu entrichten, wenn die Bewilligung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres erteilt wird, die halbe Gebühr, wenn die Bewilligung im zweiten Halbjahr erteilt wird.

Die tarifmäßigen Gebühren sind einzuheben:

  • a)  aufgrund von computergestützt erstellten Zahlungsbescheiden des Landesamtes für Einnahmen für Bewilligungen von mehrjähriger Dauer, 11)
  • b)  durch unmittelbare Überweisung an das Schatzamt seitens der Interessenten in allen anderen Fällen vor oder gleichzeitig mit der Erteilung der Verwaltungsmaßnahme.

(3) Es steht dem Inhaber einer mehrjährigen Bewilligung frei, anstelle der jährlichen Gebühr einen Betrag zu zahlen, der 75 Prozent der für die gesamte Dauer der Bewilligung fälligen Gebühr beträgt. 12)

11)

Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 6 des D.LH. vom 10. Dezember 1999, Nr. 66.

12)

Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 7. Jänner 1997, Nr. 1.