In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1994, Nr. 491)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35 betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

Art. 21 (Ersatzmaßnahmen anstelle einer Bewilligung)

(1) Der Leiter des Sonderbetriebes ist befugt, im Sinne des Artikels 16 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, und nach positivem Gutachten des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes, für nachstehende Gegenleistungen Vereinbarungen zu treffen, welche eine Bewilligung oder Ermächtigung ersetzen:

  • a)  Lieferung von Materialien oder Leistungen von anderen Diensten, welche für die Durchführung von Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauungen erforderlich sind,
  • b)  Gewährung einer zustimmenden Maßnahme als Abfindung für Schäden oder Beeinträchtigung, welche der Betroffene aufgrund von Bodenschutz und Wildbachverbauungsarbeiten erlitten hat.