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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1994, Nr. 491)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35 betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

Art. 16 (Vorläufige Genehmigungen)

(1) Liegen besonders dringende Beweggründe vor oder im Falle hydraulischer Erfordernisse kann das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied den Sonderbetrieb ermächtigen, provisorische Ermächtigungen zur Durchführung der Arbeiten, die Gegenstand des Untersuchungsverfahrens sind, zu erlassen.

(2) Die vorläufige Ermächtigung wird für eine bestimmte Frist, in keinem Falle für mehr als neunzig Tage erlassen. Sie wird auf eigene Gefahr des Gesuchstellers gewährt und im Bewilligungsdekret wird der Erlaß dieser Maßnahme erwähnt.