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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1994, Nr. 491)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35 betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

Art. 13 (Verzicht auf die Bewilligung)

(1) Der Bewilligungsinhaber kann im Wege einer Mitteilung an den Sonderbetrieb durch Einschreibebrief mit Rückschein zu jeder Zeit auf die Bewilligung verzichten.

(2) Der Verzicht wird nicht rechtskräftig, wenn der Bewilligungsinhaber das Bewilligungsdekret nicht zurückstellt und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes keine Vorsorge trifft.

(3) Im Falle eines Verzichtes endet die Pflicht zur Zahlung der Gebühr bei Fälligkeit jener Jahresgebühr, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Verzichtserklärung bzw. bei Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes - sofern nachträglich - zu Recht besteht.