In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Oktober 1994, Nr. 491)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35 betreffend die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.

Art. 10 (Erlaß des Bewilligungsdekretes)

(1) Die Bewilligung wird nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens durch den Sonderbetrieb mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes erteilt.

(2) Eine Abschrift der Bewilligung wird dem Begünstigten zugestellt und eine zweite dem Landesamt für Einnahmen für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben übermittelt.