In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Jänner 1993, Nr. 41)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 33 "Berg- und Skiführerordnung"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 9. März 1993, Nr. 11.

Art. 14 (Gesuche um Zulassung zur praktischen Eignungsprüfung, zu den beruflichen Aus- und Fortbildungskursen sowie zur Abschlußprüfung)

(1) Die Gesuche um Zulassung zur praktischen Eignungsprüfung, zu den beruflichen Aus- und Fortbildungskursen sowie zur Abschlußprüfung sind innerhalb der in den entsprechenden Ausschreibungsdekreten festgelegten Fristen an das zuständige Landesamt zu richten.

(2) Dem Gesuch um Zulassung zur praktischen Eignungsprüfung, zu den Grundkursen und zur Abschlussprüfung, welches die Angabe des Geburtsdatums und des Wohnsitzes beinhalten muss, müssen beiliegen:

  1. ärztliches Zeugnis über die psychische und physische Eignung, ausgestellt von der Sanitätseinheit der Wohnsitzgemeinde,
  2. Tourenbericht. 13)

(3) Dem Gesuch um Zulassung zum Aufstiegskurs, welches die Angabe des Geburtsdatums und des Wohnsitzes beinhalten muss, müssen beiliegen:

  1. ärztliches Zeugnis über die psychische und physische Eignung, ausgestellt von der Sanitätseinheit der Wohnsitzgemeinde,
  2. Bestätigung über die Eintragung im Berufsverzeichnis der Bergführeranwärter. 13)

(4) Dem Gesuch um Zulassung zum Fortbildungskurs, welches die Angabe des Geburtsdatums und des Wohnsitzes beinhalten muss, müssen beiliegen:

  1. ärztliches Zeugnis über die psychische und physische Eignung, ausgestellt von der Sanitätseinheit der Wohnsitzgemeinde,
  2. Bestätigung über die Position im Berufsverzeichnis der Bergführer oder Bergführeranwärter. 13)
13)

Die Absätze 2, 3 und 4 wurden ersetzt durch Art. 11 des D.LH. vom 6. Juli 2004, Nr. 22.