Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Jedes Pflegeheim verfügt über einen Dienst für Rehabilitation, dessen Größe der Anzahl der internen und eventuell externen Pflegebedürftigen angepaßt ist. Er ist so aufgebaut, daß die verschiedenen Therapiebereiche - auch durchräumliche Trennung - angemessen untergebracht werden können.
(2) Ein gemeinsamer Zugang oder getrennte Zugänge für interne und allfällige externe Pflegebedürftige sind vorzusehen.