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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 10 (Betriebskantinen)

(1) Die Erlaubnis zur Führung einer Betriebskantine muss vom Betriebsinhaber oder vom gesetzlichen Vertreter der Vereinigung oder der Genossenschaft beantragt werden, zu der sich das Betriebspersonal in Hinsicht auf die Führung zusammengeschlossen hat. Die Kantine muss nicht vom Erlaubnisinhaber geführt werden; auch ein Dritter, der die Voraussetzungen laut Artikel 18 des Gesetzes hat und dessen Namen in der Erlaubnis aufscheint, kann mit der Führung betraut werden. 7)

7)
Art. 10 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.