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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 9 ( Vereinswirtschaften)

(1) Die Erlaubnis zur Führung einer Vereinswirtschaft muß vom gesetzlichen Vertreter der Vereinigung beantragt werden. Die Wirtschaft muß nicht vom gesetzlichen Vertreter, sondern kann auch von einer Person geführt werden, die Mitglied der Vereinigung oder dort bedienstet ist und die Voraussetzungen laut Artikel 18 des Gesetzes hat; der Name des Geschäftsführers muß in der Erlaubnis aufscheinen. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde laut Artikel 46 des Gesetzes muß ein auf den letzten Stand gebrachtes Verzeichnis der Mitglieder und Bediensteten der Vereinigung vorgezeigt werden.

(2) Mitglieder oder Bedienstete, die sich in der Vereinswirtschaft aufhalten, müssen auf Anfrage der Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Erkennungsausweis vorweisen, der von der Vereinigung ausgestellt wurde und folgende Angaben enthält: die Nummer des Ausweises, das Ausstellungsdatum, die Personalien des Inhabers und die Angabe, in welcher Beziehung er zur Vereinigung steht (Mitglied, Bediensteter, .....).