Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Die Abfertigung wird dem beauftragten Personal mit voller Stundenverpflichtung nach den für das Planstellenpersonal geltenden Bestimmungen gewährt. Im Verhältnis wird die genannte Abfertigung für jene Jahre gewährt, in welchen mit verminderter Stundenverpflichtung - die jedoch nicht für weniger als die Hälfte der Mindeststunden bestanden haben darf - Dienst geleistet worden ist.