Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Für die Durchführung von Berufsausbildungskursen kann sich der Landesausschuß der Gebäude industrieller oder anderer Betriebe bedienen.
(2) In diesem Falle kann der zuständige Landesrat zugunsten der Betriebe, die die genannten Kurse aufnehmen, die Vergütung der Spesen für Verbrauchsmaterial, für das Benützen der Maschinen und Geräte und für andere Betriebsauslagen genehmigen. Die von der Betriebsleitung vorgelegte Abrechnung ist vom Inspektor für die Berufsausbildung oder von einem Direktor der Berufsausbildung, der als Verantwortlicher des Kurses vom Erstgenannten delegiert worden ist, mit Sichtvermerk zu versehen.
(3) Die Auszahlung der im vorhergehenden Absatz genannten Vergütung erfolgt laut Absatz 2 des vorhergehenden Artikels.