Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Juni 1986, Nr. 23.
(1) Im Sinne dieser Durchführungsverordnung unterscheidet man zwischen Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die
(2) In Anbetracht der unterschiedlichen Ertragslage der Obst-, Wein- und Gemüsebaubetriebe werden die Wein- und Gemüsebauflächen mit dem Korrekturfaktor von 0,6 multipliziert. 5)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 29. Mai 1987, Nr. 7, und Art. 2 des D.LH. vom 2. März 1993, Nr. 7.
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 2. März 1993, Nr. 7.