Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Damit ihnen Vorschüsse im Sinne von Artikel 11 Absatz 7 des Landesgesetzes ausgezahlt werden können, müssen die in den vorhergehenden Artikeln genannten Körperschaften eine diesbezügliche Erklärung samt den unter Ziffer 3) des vorhergehenden Artikels dieser Verordnung vorgesehenen Unterlagen einreichen.