Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Im Sinne von Artikel 11 Absatz 5 des Landesgesetzes werden die Beiträge in der Regel in drei Raten ausgezahlt:
Zu diesem Zweck müssen die Gemeinden oder ihre Konsortien über das zuständige Assessorat dem Landesausschuß bis zum 31. Jänner eine schriftliche Bestätigung über die regelmäßige Weiterführung der Ausspeisung im zweiten Trimester vorlegen.