Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Jänner 1976, Nr. 1.
(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, nachstehende Fürsorgemaßnahmen zu ergreifen, wobei er die entsprechenden Kriterien mit Beschluß festsetzt; vorher anzuhören ist das Assessorenkomitee gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 3. September 1969, Nr. 8, ergänzt durch fünf Vertreter der Arbeitgeber und fünf Vertreter der Arbeitnehmer, die von den entsprechenden stärksten Organisationen im Lande vorgeschlagen werden; jede Gruppe von fünf Vertretern hat aus einem Vertreter der Industrie, einem des Handwerks, einem des Handels, einem des Gastgewerbes und einem der Landwirtschaft zusammengesetzt zu sein3) :
(2) Für die unter 8) und 9) dieses Artikels vorgesehenen Ziele kann das Land eigene Vereinbarungen mit den betreffenden Schulen, öffentlichen und privatrechtlichen Körperschaften sowie Vereinigungen oder Privatpersonen abschließen.
Das erweiterte Assessorenkomitee wurde aufgelöst durch Art. 14 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40; siehe Art. 6 desselben Landesgesetzes.