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In vigore al: 11/09/2012

a) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 19. April 2004, Nr. 1228
Messe Bozen AG - Abänderung der Gesellschaftssatzung
Formula inizialeDie Landesregierung
beschließtFormula iniziale1)die abgeänderte Satzung der Gesellschaft "Messe Bozen AG", die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen; 2)zur Kenntnis zu nehmen, dass der vorliegende Beschluss keine Ausgaben mit sich bringt. Formula inizialeSTATUT

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Art. 29 (Zusammensetzung, Dauer, Bestellung)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.

Ein ordentliches Aufsichtsratsmitglied wird gemäß Artikel 2449 Abs.1 ZGB, von jener öffentlichen Körperschaft bestellt, welche die größte Anzahl an Aktien besitzt; dieser übernimmt die Stelle des Präsidenten des Aufsichtsrates. Dieser Aktionär bestellt auch ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrates.

Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Gesellschafterversammlung gemäß Artikel 18 bestellt.

Die Aufsichtsräte bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren im Amt und zwar bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des dritten Geschäftsjahres. Sie können wiederbestätigt werden.

Der Aufsichtsrat übernimmt auch die Buchkontrolle im Sinne des Artikels 2409/bis des Z.G.B.