In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 19. April 2004, Nr. 1228
Messe Bozen AG - Abänderung der Gesellschaftssatzung
Formula inizialeDie Landesregierung
beschließtFormula iniziale1)die abgeänderte Satzung der Gesellschaft "Messe Bozen AG", die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen; 2)zur Kenntnis zu nehmen, dass der vorliegende Beschluss keine Ausgaben mit sich bringt. Formula inizialeSTATUT

KAPITEL I
Firma - Zweck - Sitz - Dauer
Domizil der Aktionäre

Art. 1 (Firma)

Es wird eine Aktiengesellschaft mit der Firmenbezeichnung "Messe Bozen AG" gegründet.

Art. 2 (Zweck)

Zweck der Gesellschaft ist die Realisierung, die Organisation und der Betrieb eines Ausstellungs-, Kongress- und Messezentrums und von Dienstleistungen zur Förderung der Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene. Im Einzelnen:

  • a)  Die Gesellschaft betreibt das Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentrum Bozen und die Mehrzweckhalle "Eiswelle", sei es durch die direkte Organisation von Messeveranstaltungen , sei es durch die Vermietung von Flächen und Dienstleistungen an Gesellschaften und Körperschaften, die Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltungen durchführen. Außerdem kann die Gesellschaft Messeveranstaltungen in Italien oder im Ausland organisieren und ausführen, um eine höhere Integration des Südtiroler Messewesens und anderer Veranstaltungen zu erreichen, und dies auch auf indirektem Wege für Dritte.
  • b)  Die Gesellschaft kann vor allem innerhalb der Provinz Bozen andere Einrichtungen für Messezwecke verwirklichen oder betreiben, sie kann auch die Benutzung von Flächen und Dienstleistungen des Messezentrums für jede Gelegenheit, die den institutionellen Zielen und dem Allgemeininteresse entsprechen, wie z.B. für Wettbewerbe, für Conventions, für Seminare, für Versammlungen, Sportveranstaltungen und für anderes, gewähren.
  • c)  Die Gesellschaft kann aufgrund einer Delegierung der Autonomen Provinz Bozen Messetätigkeiten anderer Ausstellungseinrichtungen, welche sich auf diesem Provinzgebiet befinden, koordinieren.
  • d)  Zur Unterstützung der vorgenannten Tätigkeiten organisiert sie und führt sie Projekte zur Förderung und Werbung auf nationalen und internationalen Märkten aus,
  • e)  Betreibt und organisiert sie, auch durch Dritte und für Dritte alle damit verbundnen Neben- und Zubehöreinrichtungen sowie andere äußerlichen Einrichtungen und kann verwandte Dienstleistungen auch für Dritte durchführen.

Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks kann die Gesellschaft Geschäfte mobiliaren und immobiliaren Charakters durchführen, Darlehen aufnehmen und Anteile an italienischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, die einen ähnlichen Zweck verfolgen, erwerben, sowie jede andere Initiative finanziellen Charakters ergreifen und durchführen, mit Ausnahme der Tätigkeit der öffentlichen Aufbringung von Spargeldern und aller Aktivitäten in Artikel 1 des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 385/93 vorgesehenen Tätigkeiten.

Die Gesellschaft ist befugt, bei den eigenen Gesellschaftern oder bei den im Sinne des Artikels 2359 des Zivilgesetzbuches herrschenden, abhängigen oder verbundenen Gesellschaften oder Körperschaften sowie bei Gesellschaften oder Körperschaften, die von einer herrschenden Gesellschaft oder Körperschaft abhängig sind, gemäß den geltenden Gesetzen und Regelungen notwendige Geldmittel zu sammeln, auch rückzuerstattende und unverzinsliche, sofern es sich nicht um die Aufbringung von Spargeldern in der Öffentlichkeit handelt.

Art. 3 (Sitz)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde Bozen an der Adresse welche aus der laut Artikel 111/ter der Durchführungsbestimmungen vom Zivilgesetzbuch beim Handelsregister abgegebenen Meldung hervorgeht. In der vom Gesetz vorgesehenen Form können Zweitsitz, Filialen, Zweigstellen, Agenturen oder Rappressentanzen errichtet werden.

Art. 4 (Dauer)

Die Dauer der Gesellschaft ist bis zum 31.12.2080 (einunddreißigster Dezember zweitausendachtzig) festgesetzt und kann durch Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch mehrmals verlängert werden. Die außerordentliche Gesellschafterversammlung kann die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft beschließen.

Art. 5 (Domizil der Aktionäre)

Im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft gilt als Domizil der Aktionäre die im Gesellschafterbuch eingetragene Domizilsauskunft.

KAPITEL II
Gesellschaftskapital - Aktien - Obligationen
Finanzierungen durch Einzahlungen der Aktionäre

Art. 6 (Gesellschaftskapital)

Das Gesellschaftskapital beträgt Euro 23.000.000 (dreiundzwanzig Millionen) und ist in 23.000.000 Stammaktien mit einem Nominalwert von 1 (einem) Euro aufgeteilt. Die Gesellschaft kann auch Aktien mit anderen Rechten ausgeben.

Art. 7 (Kennzeichnung der Aktien)

Die Aktien sind Namenspapiere. Sie können auf Mehrfach-Bescheinigungen gedruckt werden.

Art. 8 (Unteilbarkeit der Aktien)

Die Aktien sind unteilbar. Im Falle eines Miteigentums an einer oder mehreren Aktien müssen die Rechte der Miteigentümer von einem gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden, dessen Personalien der Gesellschaft schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs, der von allen Miteigentümern der Aktien unterschrieben ist, mitzuteilen sind.

Art. 9 (Übertragung von Aktien)

Ein Aktionär, der seine Aktien zur Gänze oder zum Teil an Gesellschafter oder Dritte übertragen will, muss dies den anderen Aktionären und dem Präsidenten des Verwaltungsrats schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung oder bei persönlicher Aushändigung des Briefes mit Empfangsbestätigung des Adressaten mitteilen. Die Mitteilung muss die Angabe über die Anzahl der angebotenen Aktien, über die Art der Übertragung, über das vereinbarte Entgelt und über den Kaufanwärter enthalten sowie jede sonstige Angabe über Vereinbarungen, Bedingungen und Fristen des vorgesehenen Geschäfts.

Jeder andere Aktionär hat ein Vorkaufsrecht auf die zum Verkauf stehenden Aktien, und zwar zu denselben Bedingungen wie sie dem Kaufanwärter angeboten wurden.

Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von sechzig Tagen ab dem Erhalt des obgenannten Schriftstücks mittels eines eingeschriebenen Briefs mit Empfangsbestätigung oder bei persönlicher Aushändigung des Briefes mit Empfangsbestätigung des Adressaten ausgeübt werden, Der Brief ist an den verkaufenden Gesellschafter, an den Präsidenten des Verwaltungsrates und an die anderen Aktionäre zu richten.

Das Vorkaufsrecht kann nicht teilweise ausgeübt werden.

Im Falle einer mehrfachen Ausübung des Vorkaufsrechts, auch wenn sie nicht gleichzeitig erfolgt – die aber in jedem Fall immer innerhalb der obgenannten Frist zu erfolgen hat – werden die zu übertragenden Aktien unter den interessierten Aktionären im Verhältnis zu ihrer Aktienbeteiligung aufgeteilt.

Sollte kein Aktionär sein Vorkaufsrecht ausüben, so kann der am Verkauf interessierte Aktionär seine Aktien an den Kaufanwärter abtreten. Die vorgenannte Abtretung muss innerhalb von sechzig Tagen ab Ablauf der Frist, innerhalb der jeder Aktionär sein Vorkaufsrecht ausüben kann, zu denselben Bedingungen, die den anderen Aktionären mitgeteilt worden waren, erfolgen. Der Aktionär, der seine Aktien verkauft, muss dem Präsidenten des Verwaltungsrats mittels eines eingeschriebenen Briefs mit Empfangsbestätigung oder bei persönlicher Aushändigung des Briefes mit Empfangsbestätigung des Adressaten eine Kopie der Schlussnote oder eines anderen Dokuments, aus dem der Tag und die Bedingungen der Abtretung hervorgehen, innerhalb von dreißig Tagen ab der genannten Abtretung zusenden.

Das Vorkaufsrecht steht dem Aktionär auch bei Tausch, Einbringung, Reportabtretung, Abtretung von Optionsrechten auf allfällige Kapitalerhöhungen und Gewährung von dinglichen Nutzungsrechten auf Aktien zu.

Übertragungen und Abtretungen, die unter Verletzung des obgenannten Vorkaufsrechts durchgeführt werden, haben keine Auswirkungen auf die Gesellschaft und können deshalb auch nicht im Gesellschafterbuch eingetragen werden.

Den in den vorhergenannten Absätzen vorgesehenen Bestimmungen unterliegen nicht die teilweise oder ganze Übertragung von Aktien:

  • -  an eine Gesellschaft, die im Sinne des Artikels 2359 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches den abtretenden Aktionär beherrscht oder von diesem beherrscht wird oder an eine Gesellschaft, die von einer Gesellschaft abhängig ist, die den abtretenden Aktionär beherrscht.
  • -  von Todes wegen;
  • -  an den Ehegatten oder an Vorfahren und Nachfahren.

Die Aktien müssen folgenden Hinweis enthalten: "Die Übertragung von Aktien, die Abtretung von Optionsrechten auf allfällige Kapitalerhöhungen, die Gewährung von dinglichen Nutzungsechten und von dinglichen Rechten auf Aktien unterliegen dem Vorkaufsrecht der Aktionäre laut Artikel 9 der Satzung".

Bei Uneinigkeit zwischen dem Abtreter und den Gesellschaftern, die das Vorkaufsrecht ausüben wollen, über die Höhe des Abtretungspreises wird der Wert der abzutretenden Aktien von einem Schiedsgericht bestimmt, das gemäß dem Artikel 35 der Satzung bestellt wird. Sollte die Entscheidung des Schiedsgerichts zu Ungunsten des Abtretenden ausfallen, ist dieser befugt, von der Veräußerung seiner Aktie Abstand zu nehmen.

Art. 10 (Obligationen)

Die Gesellschaft kann gemäß den gesetzlichen Vorschriften und in der vom Gesetz bestimmten Art und Weise Schuldverschreibungen, die auch in Aktien umgewandelt werden können, ausgeben und die Form und die Bedingungen des Emissionsgeschäftes festlegen.

Art. 11 (Finanzierungen und Einlagen von Aktionären)

Finanzierungen, die Aktionäre der Gesellschaft zukommen lassen, in welcher Form auch immer solche vorgenommen werden, und wenn sie auch nicht dem Verhältnis des Aktienbesitzes entsprechen, tragen außer bei anders lautender schriftliche Vereinbarung, keine Zinsen.

Die Sammlung von Geldmitteln bei Aktionären mit der Verpflichtung zur Rückzahlung muss in voller und strikter Beachtung der geltenden Gesetzesregelung vorgenommen werden.

KAPITEL III
Gesellschaftsversammlung

Art. 12 (Allgemeines)

Die gesetzesmäßig einberufene und ordnungsgemäß zusammengetretene Gesellschafterversammlung vertritt die Gesamtheit der Aktionäre dar.

Ihre Beschlüsse, die im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung getroffen werden, binden alle Aktionäre, auch wenn sie ihr nicht beigewohnt haben oder ihr nicht zugestimmt haben.

Die Gesellschafterversammlung ist eine ordentlich oder eine außerordentliche.

Art. 13 (Art und Zeit der Einberufung der Gesellschafterversammlung)

Die ordentliche und die außerordentliche Gesellschafterversammlung wird vom Präsidenten des Verwaltungsrates am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort der Provinz Bozen aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates oder auf Antrag von so vielen Aktionären, die wenigstens ein Zehntel des Gesellschaftskapitals vertreten, einberufen.

Die Benachrichtigung der Einberufung muss die Angabe des Tages, der Uhrzeit und des Ortes des Versammlung, sei es in erster als auch in zweiter Einberufung, sowie ein Verzeichnis der zu behandelnden Verhandlungsgegenstände enthalten.

Die Benachrichtigung muss jedem Gesellschafter mindestens acht Tage vor der entsprechenden Versammlung mittels eingeschriebenem Brief oder mit jeglichem anderen Mittel, dessen Erhalt bewiesen werden kann, zugestellt werden.

Bei Fehlen der obgenannten Förmlichkeiten gilt die Gesellschafterversammlung als beschlussfähig, wenn das gesamte Gesellschaftskapital anwesend oder vertreten ist, und wenn die Mehrheit der Verwalter und Aufsichtsratsmitglieder anwesend ist. In diesem Fall kann jeder Teilnehmer Einspruch gegen die Diskussion jener Tagesordnungspunkte erheben, über welche er sich nicht genügend informiert glaubt.

Im Falle des vorhergehenden Absatzes müssen die gefassten Beschlüsse umgehend den fehlenden Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitgliedern mitgeteilt werden.

Art. 14 (Vorsitz der Gesellschafterversammlung)

Den Vorsitz der Gesellschafterversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrates oder im Falle seiner Abwesenheit oder seiner Verhinderung der Vizepräsident. Im Falle der Abwesenheit und Verhinderung der beiden Vorgenannten, führt den Vorsitz der Gesellschafterversammlung jene Person, die von den Anwesenden mit Stimmenmehrheit bestimmt wird. Die Gesellschafterversammlung bestellt einen Sekretär, der nicht Gesellschafter sein muss, es sei denn, das Protokoll über die Gesellschafterversammlung wird von einem Notar verfasst.

Dem Präsidenten der Gesellschafterversammlung steht jede Entscheidung über das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und über die Richtigkeit der Vollmachten zu.

Art. 15 (Teilnahme an der Gesellschafterversammlung)

An der Generalversammlung können alle Gesellschafter teilnehmen, welche am Tag der Generalversammlung reguläre Inhaber von Aktien mit Stimmrecht sind. Die Aktien oder die entsprechenden Belege müssen vorher nicht hinterlegt werden. Wenn die Teilnehmer nicht im Gesellschafterbuch eingetragen sind, wird die Eintragung von der Gesellschaft nach der Generalversammlung unverzüglich durchgeführt.

Art. 16 (Einberufung der ordentlichen Gesellschafterversammlung)

Die ordentliche Generalversammlung muss mindestens einmal im Jahr innerhalb 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres, oder in den vom zweiten Absatz des Artikels 2364 Z.G.B. vorgesehenen Fällen innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen werden. Im letzten Fall zeigen die Verwalter die Gründe der Verschiebung in dem vom Artikel 2428 Z.G.B. vorgesehenen Lagebericht vor.

Art. 17 (Gegenstand der Beschlussfassung der ordentlichen Gesellschafterversammlung)

Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt;

  • a)  über die Genehmigung der Bilanz des Geschäftsjahres und über die Zuweisung, im Rahmen des Gesetzes und der Satzung, des Nettogewinns des Geschäftsjahres;
  • b)  über die Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten, sowie die Ernennung und die Absetzung jener Verwaltungs- und Aufsichtsräte, deren Bestellung nicht aufgrund von Sonderrechten einzelner Aktionäre erfolgt;
  • c)  über die Festsetzung der Vergütung der Verwaltungsräte und Aufsichtsräte, vorbehaltlich der Beschlüsse, die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 2389 des Zivilgesetzbuches gefasst werden können;
  • d)  über die Abtretung des Unternehmens oder von Zweigen desselben;
  • e)  über andere Gegenstände, die die Führung der Gesellschaft betreffen und vom Gesetz oder laut Statut in ihren Kompetenzbereich fallen.

Art. 18 (Beschlussfähigkeit und Mehrheiten der ordentlichen Gesellschafterversammlung)

Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Anwesenheit von so vielen Aktionären gegeben ist, die wenigstens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten; in zweiter Einberufung ist sie , unabhängig davon, wie hoch der Anteil des Gesellschafskapitals der anwesenden Aktionäre auch ist, beschlussfähig.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse in erster wie auch in zweiter Einberufung, mit der Zustimmung von so vielen Gesellschaftern, die mehr als die Hälfte des anwesenden Gesellschaftskapitals vertreten.

Art. 19 (Gegenstände der Beschlüsse der außerordentlichen Gesellschafterversammlung)

Die außerordentliche Gesellschafterversammlung beschließt:

  • a)  über die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals;
  • b)  über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen;
  • c)  über die Änderung des Zwecks der Gesellschaft, über die Verschmelzung oder Spaltung der Gesellschaft, über die Auflösung der Gesellschaft;
  • d)  über andere allfällige Änderungen der Satzung oder über andere ihr vom Gesetz zustehende Bereiche.

Art. 20 (Mehrheiten der außerordentlichen Gesellschafterversammlung)

Die außerordentliche Gesellschafterversammlung ist bei Anwesenheit von so vielen Aktionären beschlussfähig, die wenigstens zwei Dritteln des Gesellschaftskapitals vertreten, und fasst ihre Beschlüsse, sowohl in erster wie auch in zweiter Einberufung, mit der Zustimmung so vieler Aktionäre, die wenigstens zwei Drittel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Art. 21 (Protokolle)

Die Beschlüsse der Gesellschafter müssen aus einem Protokoll hervorgehen, das gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Präsidenten und vom Sekretär oder vom Notar zu unterfertigen ist.

KAPITEL IV
Verwaltung

Art. 22 (Form und Zusammensetzung des Verwaltungsorgans)

Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus sieben Mitgliedern besteht, die gemäß Artikel 2380 bis ZGB nicht Gesellschafter sein müssen.

Die Verwalter können wieder gewählt werden und bleiben 3 Geschäftsjahre bis zur Genehmigung der Bilanz des dritten Geschäftsjahres im Amt.

Wenn die Mehrheit der im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrats nicht mehr gegeben ist, gilt der ganze Verwaltungsrat für verfallen.

Die Gesellschafterversammlung bestimmt die Vergütung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates, vorbehaltlich der Regelung des Artikels 2389 ZGB, sowie den Ersatz von allen Belastungen und Unkosten, die sie für die Ausübung der Tätigkeit bestritten haben.

Die Dauer und Zusammensetzung des ersten Verwaltungsrates wird im Gründungsakt festgelegt.

Art. 23 (Bestellung des Verwaltungsrates)

Vier Mitglieder des Verwaltungsrates sind gemäß Artikel 2449 Absatz 1 des bürgerlichen Gesetzbuches, eines für jede Körperschaft, von den öffentlichen Körperschaften, Autonomen Provinz Bozen, Region Trentino Südtirol, Gemeinde Bozen und Handels- Industrie- Handwerks- und Landwirtschaftskammer, bestellt.

Die Vollversammlung, mit Mehrheit wie im vorhergehenden Artikel 18 vorgesehen, ernennt die restlichen Mitglieder des Verwaltungsrates.

Art. 24 (Befugnisse)

Der Verwaltungsrat hat volle Befugnisse für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung der Gesellschaft und fasst dazu alle für die Verwirklichung und Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendigen Beschlüsse in jenen Bereichen, die nicht von Gesetzes wegen oder von der Satzung der Versammlung der Aktionäre vorbehalten sind.

Der Verwaltungsrat kann innerhalb der in Artikel 2381 ZGB vorgesehenen Gesetzen einem oder mehreren seiner Mitglieder eigene Aufgaben für spezielle Fachgebiete übertragen.

Das Verwaltungsorgan kann einen Generaldirektor und einen oder mehrere Sonderbevollmächtigte für die Erledigung von einzelnen Geschäftsangelegenheiten bestellen.

Art. 25 (Präsident und Sekretär)

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden unter dem Vorsitz des Präsidenten oder bei Abwesenheit oder Verhinderung in seiner Vertretung vom Vizepräsidenten oder vom Verwaltungsrat, der am längsten Mitglied des Verwaltungsrates ist, und falls mehrere Verwaltungsräte gleich lang Mitglieder des Verwaltungsrates sind, vom ältesten dieser Verwaltungsratsmitglieder, abgehalten.

Der Verwaltungsrat kann einen Sekretär bestellen, wobei er die Dauer und das Entgelt für die Beauftragung sowie die von diesem wahrzunehmenden Aufgaben beschließt, die er zusätzlich zu den folgenden Aufgaben zu erfüllen hat:

  • a)  ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen;
  • b)  ausführliche Protokolle zu verfassen und sie mit dem Präsidenten zu unterfertigen;
  • c)  die Bücher der Gesellschaft auf aktuellem Stand zu halten;
  • d)  Kopien und Auszüge aus den Gesellschaftsakten dem Präsidenten zur Unterschrift vorzubereiten und die für die Gesellschaft erforderliche Bescheinigungen.

Art. 26 (Einberufung)

Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten immer dann einberufen, wenn dieser es für erforderlich hält oder wenn dies von einem anderen Verwalter verlangt wird.

Der Verwaltungsrat tritt in der Regel am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen, jedoch innerhalb der Provinz Bozen gelegenen Ort, zusammen, außer im Falle des im folgenden Absatz beschriebenen Ausnahmefalles.

Die Möglichkeit einer Tele- oder Videokonferenz wird für die Sitzungen des Verwaltungsrates zugelassen unter der Bedingung, dass alle Teilnehmer identifiziert werden können und dass es ihnen ermöglicht ist, der Diskussion zu folgen und in Echtzeit in die Behandlung der behandelten Themen einzugreifen. Sind diese Bedingungen erfüllt, gilt die Sitzung des Verwaltungsrats an dem Ort abgehalten, an dem sich der Präsident befindet und an dem sich auch der Sekretär der Sitzung befinden muss, um die Ausfertigung und Unterfertigung des in Frage kommenden Protokolls gewährleisten zu können.

Der Verwaltungsrat wird schriftlich einberufen, auch mittels Fax oder elektronischer Post. Die Einberufung enthält die Angabe des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung; sie muss jedem Verwaltungsrat und wirklichen Aufsichtsrat an deren Domizil, wie sie sich aus den Gesellschaftsakten ergeben, mindestens acht Tage vor der Zusammenkunft zugesandt werden. Im Dringlichkeitsfall kann die Einberufung auch nur 24 Stunden vorher erfolgen, und zwar mittels Telegramm und, wenn möglich, auch mittels Telefax oder elektronischer Post.

Art. 27 (Beschlussfähigkeit und Mehrheiten)

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Verwaltungsräte anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Art. 28 (Gesetzliche Vertretung)

Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft in jeder Angelegenheit und vor jeder Behörde, auch vor einer öffentlichen oder privaten Gerichtsbehörde und gegenüber Dritten, steht in der Regel dem Präsidenten des Verwaltungsrates und eventuell den für einzelne Sachgebiete beauftragten Verwaltungsräten zu.

KAPITEL V
Aufsichtsrat

Art. 29 (Zusammensetzung, Dauer, Bestellung)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.

Ein ordentliches Aufsichtsratsmitglied wird gemäß Artikel 2449 Abs.1 ZGB, von jener öffentlichen Körperschaft bestellt, welche die größte Anzahl an Aktien besitzt; dieser übernimmt die Stelle des Präsidenten des Aufsichtsrates. Dieser Aktionär bestellt auch ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrates.

Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Gesellschafterversammlung gemäß Artikel 18 bestellt.

Die Aufsichtsräte bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren im Amt und zwar bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des dritten Geschäftsjahres. Sie können wiederbestätigt werden.

Der Aufsichtsrat übernimmt auch die Buchkontrolle im Sinne des Artikels 2409/bis des Z.G.B.

KAPITEL VI
Jahresabschlüsse und Gewinne

Art. 30 (Geschäftsjahre der Gesellschaft)

Die Geschäftsjahre der Gesellschaft werden am 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen.

Art. 31 (Zuweisung des Nettogewinnes)

Der Nettogewinn des Jahresabschlusses wird folgendermaßen zugeteilt:

  • a)  5% dem gesetzlichen Reservefond bis dieser ein Fünftel des Gesellschaftskapitals erreicht hat;
  • b)  eine Quote von 55% der außerordentlichen Reserve;
  • c)  der restliche Teil gemäß den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung.

Art. 32 (Auszahlung der Dividenden)

Die Auszahlung der Dividenden erfolgt bei Fälligkeit an den Kassen der Gesellschaft.

Dividenden, welche nicht innerhalb von fünf Jahren, ab dem Tag, an dem sie fällig geworden sind, eingehoben werden, verjähren zu Gunsten der Gesellschaft.

KAPITEL VII
Schlussbestimmungen

Art. 33 (Gründe für die Auflösung)

Die Gesellschaft wird in den in Artikel 2484 Absatz 1 des ZGB vorgesehenen Fällen aufgelöst.

Art. 34 (Liquidation)

Kommt die Gesellschaft zu welcher Zeit und aus welchem Grund auch immer zur Auflösung , setzt die Gesellschafterversammlung die Bedingungen für die Liquidation fest, bestellt einen oder mehrere Liquidatoren und bestimmt die Befugnisse und die Vergütung derselben.

Art. 35 (Schiedsklausel)

Jeder zwischen den Parteien über die Auslegung, Anwendung, Gültigkeit und/oder Ausführung des vorliegenden Vertrages entstehende Streitfall, wird laut Schiedsordnung des Schiedsgerichtes der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen dem Schiedsgericht selbst übergeben, und zwar der unanfechtbaren Entscheidung eines Schiedsrichtersenates, bestehend aus drei Schiedsrichtern gemäß Schiedsordnung des genannten Schiedsgerichtes.

Für die Ernennung und Honorierung des Schiedsrichtersenates beziehen sich die Parteien ausdrücklich auf die Artikel 26 ff. der genannten Schiedsordnung.

Art. 36 (Verweis auf Gesetzesbestimmungen)

Soweit dieses Statut nicht ausdrücklich anderes vorsieht, finden die Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften Anwendung.

Art. 37 (Gültigkeit der Satzung)

Beide Texte der Satzung sowohl der deutsche als auch der italienische Text, sind authentisch und haben gleiche Gültigkeit.

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