(1) Im Zuge der Angleichung der wirtschaftlichen Behandlung zwischen den einzelnen Bereichen, worüber innerhalb des Vertragszeitraumes zu sprechen ist, werden, unter Berücksichtigung der funktionalen und organisatorischen Besonderheiten, auch die eventuell bestehenden Unterschiede in der wirtschaftlichen Behandlung insgesamt berücksichtigt, die aufgrund der verschiedenen Lohnstruktur gegeben sind.