(1) Die Vertragsverhandlungen über die Arbeitszeit des vom bereichsübergreifenden Kollektivvertrag auf Landesebene betroffenen Personals orientieren sich nach dem allgemeinen Trend zur Arbeitszeit, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich, auf staatlicher, europäischer und lokaler Ebene.
(2) Die Vertragsverhandlungen zur Arbeitszeit laut Absatz 1 orientieren sich
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, innerhalb der Laufzeit des laufenden bereichsübergreifenden Vertrages und auf jeden Fall nicht vor dem 1. November 1999, über die Arbeitszeit miteinander zu reden. Im Rahmen dieser Gespräche verpflichten sich die Parteien außerdem, die gegenwärtig geltende Urlaubsregelung zu besprechen.