Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Dem Kinderarzt wird außer der normalen wirtschaftlichen Behandlung mit Wirkung ab dem 1. des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags ein allumfassendes Entgelt im Ausmaß von 50.000 Lire pro Besuch gewährt.
(2) Die Zugänge müssen effektiv erfolgen und müssen die vom vereinbarten Programm vorgesehenen Fristen einhalten.
(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet sofort im Falle einer Einlieferung in sanitäre oder soziale Einrichtungen, bei Umwahl des Arztes, bei Übersiedlung und bei Beendigung der ursprünglich beurteilten klinischen Bedingungen.