Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Die programmierte Hausbetreuung gemäß Artikel 45, wird am persönlichen Wohnsitz des gehunfähigen Patienten durch den effektiven periodischen wöchentlichen, fünfzehntägigen oder monatlichen Besuch des Arztes in bezug auf die allfälligen Erfordernisse des Patienten für folgende Leistungen gewährleistet: