veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) In bezug auf den Gesundheitszustand jeder Person und der sich daraus ergebenden sanitären und sozio-betreuungsmäßigen Erfordernisse, die die Hausbetreuung mit sich bringt, vereinbaren der Arzt für allgemeine Medizin und der Verantwortliche des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste", oder dessen Delegierter folgendes: