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In vigore al: 11/09/2012

b) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 33661)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für allegemeine Medizin

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(1) Die zusätzlichen Leistungen, die von den Ärzten für allgemeine Medizin durchführbar sind jene, die Ende dieses Anhangs C im Tarifverzeichnis angegeben sind.

(2) Wenn vom Tarifverzeichnis nichts anderes angegeben ist, werden die Sonderleistungen in der Wohnung des Nutznießers oder in der Praxis des Arztes durchgeführt, je nach dem Gesundheitszustand des Patienten.

(3) Für die Durchführung der Leistungen gemäß Punkt 1) muß die Arztpraxis angemessen eingerichtet sein; unbeschadet der Befugnis/Pflicht des Betriebs, die vorgesehenen Kontrollen über die Eignung des beruflichen Studios durchzuführen, ist der Arzt verpflichtet, eine eigene schriftliche Erklärung auszustellen, in welcher die Leistungen angeführt sind, für deren Durchführung die eigene Praxis mit den entsprechenden notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.

(4) Für die Zahlung der Entgelte für die zusätzlichen Leistungen muß der Arzt innerhalb dem 15. jeden Monats die Zusammenfassung der im Laufe des vorhergehenden Monats durchgeführten Leistungen übermitteln. Für jede Leistung muß das Verzeichnis Name, Zuname, Anschrift und Kennzahl des Versicherungsbüchleins und die Unterschrift des Betreuten beinhalten.

Die unterlassene Einsendung des zusammenfassenden Verzeichnisses der Leistungen innerhalb des festgesetzten Termins nimmt dem Betrieb die Möglichkeit, rechtzeitig die eigenen Kontrollbefugnisse wahrzunehmen.

Falls die Verspätung Gründen höherer Gewalt zuzuschreiben ist, wird der Fall zwecks Auszahlung zwischen dem Betrieb und dem interessierten Arzt überprüft.

(5) Dem Arzt gebühren die allumfassenden Entgelte ab 1.7.1996, ausgenommen jene, die unter Buchstabe B) des Tarifverzeichnisses angegeben sind. Unbeschadet dessen, was vom Artikel 6, Absatz 2, vorgesehen ist, dürfen keine Kosten unter jedwedem Titel zu Lasten des Betreuten gehen.

Die Entgelte für die zusätzlichen Leistungen werden innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Einsendung des Verzeichnisses gemäß Punkt 4) ausgezahlt.

(6) Die Daten über die Entwicklung der zusätzlichen Leistungen gehören zu jenen, die der provinzialen Berufskommission gemäß Artikel 15 dieses Vertrags zu unterbreiten sind.

Tarifverzeichnis der zusätzlichen Leistungen

  • A)  Ohne Genehmigung durchführbare Leistungen
    • 1.  Erste Wundversorgung (*): Lire 30.000
    • 2.  Naht einer oberflächlichen Wunde: Lire 50.000
    • 3.  Weitere Wundversorgung: Lire 20.000
    • 4.  Entfernung der Nahtfäden und Wundversorgung: Lire 30.000
    • 5.  Katheterisierung beim Mann: Lire 40.000
    • 6.  Katheterisierung bei der Frau: Lire 20.000
    • 7.  Vordere Nasentamponade: Lire 20.000
    • 8.  Infusion (einmalig im Dringlichkeitsfall durchführbar): Lire 30.000
    • 9.  Magenspülung: Lire 50.000
    • 10.  Injektion von Gammaglobulinen oder Antitetanus-Impfung: Lire 15.000
    • 11.  Desensibilisierende subkutane Injektion (**): Lire 20.000
    • 12.  Rachenabstrich, Entnahme für bakteriologische Untersuchung (nur bei nicht gehfähigen Patienten): Lire 10.000
    • 13.  Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Auge: Lire 30.000
    • 14.  Entfernung eines Zeruminalpfropfs: Lire 15.000
    • 15.  Zyklus von Infusionen (für jede Infusion): Lire 20.000
    • 16.  Zyklus von intravenösen Injektionen (für jede Injektion): Lire 15.000
    • 17.  Nicht obligatorische Impfungen (***): Lire 15.000
    • 18.  Aerosol-Zyklus oder feucht- warme Inhalationen in der Arztpraxis (für jede einzelne Leistung) (****): Lire 3.000
  • B)  Einzelne (für die Abklärung der diagnostischen Fragestellung oder für die Überwachung von Krankheitsbildern) als auch programmierte (im Rahmen eines Projekts, das auf die Durchführung von Leitlinien oder Betreuungsprozessen ausgerichtet ist, oder was auch immer in Zusammenhang mit den vom Artikel 48 vorgesehenen Tätigkeiten vereinbart wird) entgoltene zusätzliche Leistungen. Als Beispiele seien angeführt:

Alte Menschen:

  • -  psychoeignungsmäßige Tests
  • -  Tests für die Beurteilung von Fähigkeiten und der Sozialisierung
  • -  mündliche und nicht mündliche Tests für die Einsichtsbeurteilung

Vorsorge, frühzeitige Diagnose, Therapie und follow up, von:

  • -  Infektionspathologien: Antitetanus- Gammaglobuline-Injektionen, individuelle Impfungen und Teilnahme an Impfprophylaxe-Aktionen;
  • -  chronische Sozialpathologien (Diabetes, Bluthochdruck, ischämische Kardiopathie, Dyslimäie): EKG, Untersuchung des Augenfundus, Labordiagnostik (Glykämie, Glukosurie auf 24 Stunden, Dosierung des Serumfettgehalts, usw.);
  • -  Neoplasien: Vaginalabstrich für onkozytologische Untersuchungen, Untersuchung auf Blut im Stuhl, Parazentose, Harnblasenkatheterisierung, Harnblasenspülung, einzelne intravenöse Injektionen oder Zyklus (z. B. antiblastische Präparate), einzelne oder ein Zyklus Infusionen und all das, was für Vorsorge- oder therapeutische Zwecke notwendig ist;
  • -  rheumatische und osteoartikuläre Pathologien: Gelenkspunktion, intraartikuläre Injektionen, Jonophorese;
  • -  Pathologie der Atmungswege (Asthma, chronische Bronchitis, Allergien): Spirometrie, desensibilisierende subkutane Injektionen, Aerosolzyklen (****)
  • -  Urogenitale Pathologien und Störungen bei Harnentleerung: Katheterisierung, Prostatamassage, Harnflußbestimmung, Vaginalabstrich für Hormonspiegelbestimmung;
  • -  Patienten die kleinen chirurgischen Eingriffen zu unterziehen sind, oder die jedenfalls Eingriffe der ambulanten kleinen Chirurgie benötigen: Inzision eines Abszesses, Reposition nach Luxation.

(*) Als erste Wundversorgung versteht man die Versorgung einer Wunde, die vorher nicht versorgt wurde. Im Falle einer Naht wird der entsprechende Tarif hinzugefügt.

(**) Nur in den mit einem Kühlschrank ausgestatteten Arztpraxen durchführbar.

(***) Mit einer Gesamtermächtigung im Rahmen von Impfungsprogrammen, die auf Landes- oder Betriebsebene angeordnet werden, durchführbar. Für die Aufbewahrung des vom Betrieb gelieferten Impfstoffs muß die Arztpraxis mit einem geeigneten Kühlschrank ausgestattet sein. Über die Ergebnisse der eigenen Mitarbeit an der Impfungsaktion übermittelt der Arzt dem Betrieb einen eigenen Bericht. Die Entgelte für die nicht obligatorischen Impfungen werden bei der Berechnung gemäß Absatz 6, dieses Anhangs nicht mitgezählt.

(****) Für die Durchführung dieser Leistung muß die Arztpraxis mit geeigneten fixen Geräten ausgestattet sein.

1)

veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48

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