veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
Die Ärzte, die in die Verzeichnisse der Ärzte für allgemeine Medizin eingetragen sind und mit den Betrieben vertragsgebunden sind, werden in ihrem Vertragsverhältnis, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit, bestätigt.